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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 22/99 vom 14.3.2001, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010314_2bvr002299.html
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| gegen | Artikel 14, 24 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. März 2001 einstimmig beschlossen:
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer wegen seines mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Art. 14 und 24 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) verfolgten Begehrens darauf zu verweisen ist, zunächst einen entsprechenden Antrag bei seiner Versorgungsbehörde zu stellen und anschließend gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ferner bedarf es keiner näheren Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), wenn ihm die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Neuregelung des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG nicht rückwirkend zugute kommt. Die Verfassungsbeschwerde, die keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung aufwirft (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er Art. 14 des Versorgungsreformgesetzes 1998 erst zum 1. Januar 1999 und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt hat, nicht in grundrechtsverletzender Weise den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung derartiger Übergangsregelungen verlassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <295, 330, 359 ff.>; vgl. auch BVerfGE 44, 1 <20 ff.>; 87, 1 <47>). Er war insbesondere nicht verpflichtet, im Rahmen einer Übergangsregelung wie derjenigen des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG alle denkbaren Sonderfälle zu erfassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <362>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.