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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 559/01 vom 7.5.2001, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010507_1bvr055901.html
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass § 641 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, der zusammen mit den anderen Regelungen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) die Rechtsstellung des Werksunternehmers verbessern soll (vgl. BTDrucks 14/1246, S. 4, 8 f.) und nur zur Anwendung kommt, wenn der Unternehmer die mit der so genannten Fertigstellungsbescheinigung verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen will und sich mit dem Besteller nicht gemäß § 641 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf einen Sachverständigen einigen kann, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG verstößt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).