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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 188/01 vom 7.5.2001, Absatz-Nr. (1 - 12), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010507_2bvr018801.html
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hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Anforderungen an das rechtliche Gehör, der Reichweite des "Eigentumsschutzes" zugunsten des Mieters sowie des Willkürverbots im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung.
1. Die Beschwerdeführerinnen bewohnen eine im Obergeschoss eines Hauses in Berlin-Niederschönhausen gelegene Vier-Zimmer-Wohnung mit 111 m², die ihrer Mutter im Jahre 1972 nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 14. September 1967 (GBl der DDR II S. 733) in der Fassung vom 13. Juni 1968 (GBl der DDR II S. 363) (Wohnraumlenkungsverordnung - WRLVO) zugewiesen worden war. Durch vertragliche Vereinbarung von 1979 erstreckten die Rechtsvorgänger der beiden heutigen Eigentümer und der Beschwerdeführerinnen das Nutzungsverhältnis auf Garten und Garage. 1999 erklärten die Eigentümer eine Kündigung wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, der eine von ihnen wolle sich mit seiner Familie nach der Pensionierung seiner Ehegattin wieder nach Berlin zurückorientieren und in die Obergeschosswohnung einziehen; die im Erdgeschoss des Hauses belegene Vier-Zimmer-Wohnung mit 128 m², die seit April 1999 leer steht, beanspruche hingegen die andere Eigentümerin für sich zwecks Verlagerung ihrer Tätigkeit nach Berlin.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen zu dieser Kündigung im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend Stellung, dass sie jedenfalls nicht mit Wirkung zu dem dort genannten Datum ausgesprochen werden könne, unabhängig von der Frage, inwieweit der behauptete Kündigungsgrund zutreffe. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht trugen sie zur Erdgeschosswohnung vor, abgesehen davon, dass der Leerstand der Wohnung gegen geltende Rechtsvorschriften verstoße, mache dieser Umstand deutlich, dass der Kündigungsgrund "Eigenbedarf" offensichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.
2. Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 verpflichtete das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerinnen im Berufungsverfahren gestützt auf die Eigenbedarfskündigung unter Einräumung einer Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2001 zur Herausgabe der Obergeschosswohnung an die Eigentümer und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung von Garage und Garten in Höhe von knapp 1.000 DM. Auf die Widerklage der Beschwerdeführerinnen stellte das Landgericht das wirksame Zustandekommen eines Mietverhältnisses im Umfang der Zuweisung fest, wegen § 18 Abs. 2 Satz 2 WRLVO jedoch nicht - wie beantragt - in Bezug auf die Nutzung von Garten und Garage entsprechend dem Vertrag von 1979.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2000 verletzt die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 103 Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann feststellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 <187 f.>; 51, 126 <129>; 70, 288 <293>; 86, 133 <146>; 96, 205 <217>). Solche besonderen Umstände liegen hier indes nicht vor. Den Eigenbedarf des einen Eigentümers bezüglich der Obergeschosswohnung sowie die Tatsache der Anmeldung eines Eigennutzungswunsches der anderen Eigentümerin hinsichtlich der Erdgeschosswohnung haben die Beschwerdeführerinnen - wie das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat - nicht bestritten. Die Zweifel der Beschwerdeführerinnen am tatsächlichen Vorliegen eines Eigenbedarfs der Eigentümerin konnte das Landgericht unberücksichtigt lassen, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt allein auf den Eigenbedarf des Eigentümers hinsichtlich der Obergeschosswohnung sowie darauf ankam, dass die Erdgeschosswohnung für die Eigentümerin "vorgesehen" war, diese also einen Eigennutzungswunsch angemeldet hatte.
2. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Verhältnis zum Vermieter Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch für das aus einem Mietvertrag folgende Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung anerkannt hat (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 89, 1 <5 ff.>), hat es zugleich die Schwelle eines korrekturbedürftigen Verfassungsverstoßes durch fachgerichtliche Entscheidungen aufgezeigt (BVerfGE 89, 1 <9 f.>): Danach haben die Fachgerichte bei Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung und Anwendung durch die Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 89, 1 <9 f.> m.w.N.). Fehlt es - wie hier - an konkretisierenden Einwänden des Mieters gegen den Eigennutzungswunsch des Vermieters, fordert das Verfassungsrecht vom Gericht nicht, dass es sich in seinen Entscheidungsgründen von sich aus mit dem Eigenbedarf auseinander setzt.
3. Verfassungsrechtlicher Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt grundsätzlich auch die Frage, ob das Freistehen oder Freiwerden einer anderen im Eigentum des Vermieters stehenden, gleich geeigneten Wohnung (sog. Alternativwohnung) vom Fachgericht in einer Weise berücksichtigt wurde, welche auch den Belangen des Mieters Rechnung trägt (BVerfGE 83, 82 <85 f.>). Indem das Landgericht hier aussprach, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung leer stehende Wohnung im Erdgeschoss des Hauses komme als Alternativwohnung nicht in Betracht, weil diese für die Eigentümerin vorgesehen sei, ist es jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise konkludent vom Vorliegen vernünftiger und nachvollziehbarer Gründe für das Festhalten des anderen Eigentümers am Bezug gerade der Obergeschosswohnung ausgegangen.
4. Soweit die Beschwerdeführerinnen den feststellenden Ausspruch des Urteils sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung angreifen, fehlt es schon an einem besonders schweren Nachteil (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b 2. Halbsatz BVerfGG). Verbleibt es bei der Entscheidung über die Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch die Eigenbedarfskündigung, so ist der Umfang eines etwaigen früheren Mietverhältnisses für die Frage der Herausgabepflicht bedeutungslos und kommt allenfalls bei der Nutzungsentschädigung sowie gegebenenfalls bei der Kostenentscheidung zum Tragen. Bei dem Vorbringen, die ausgeurteilte Nutzungsentschädigung sei nicht ortsüblich, geht es im Ergebnis um einen Betrag von weit weniger als 1.000 DM. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen, der nicht einmal erkennen lässt, was nach ihrer Ansicht ortsüblich wäre, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Belastung sie in existenzieller Weise träfe (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.