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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 404/01 vom 14.5.2001, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010514_2bvr040401.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es die - seiner Auffassung nach - willkürliche Fehlbehandlung von Befangenheitsanträgen gegen den erstinstanzlich zuständigen Strafrichter und die Vorenthaltung von Informationen nicht berücksichtigt habe, ist jedenfalls unbegründet.
Die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zeigen, dass das Oberlandesgericht die verfahrensrechtliche Bedeutung der vom Beschwerdeführer erstinstanzlich gestellten Befangenheitsanträge erwogen hat. Das Oberlandesgericht hat auch nicht die grundrechtliche Tragweite des gegen den Amtsrichter erhobenen Befangenheitsvorwurfs verkannt, indem es das Ausbleiben des Beschwerdeführers im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht vom 9. Juli 1999 als unentschuldigt ansah. Zwar wäre der Beschwerdeführer durch die Entscheidung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Richters in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden (BVerfGE 30, 165 <167>; 63, 77 <79>). Dieser Umstand konnte jedoch nicht sein Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht im Sinne des § 412 Satz 1 StPO entschuldigen. Weder entfiel durch die wiederholten Befangenheitsanträge gegen den Strafrichter die Verpflichtung des Beschwerdeführers, zur Hauptverhandlung zu erscheinen oder sich zumindest durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Noch durfte er von einer Terminsaufhebung infolge der Befangenheitsanträge ausgehen. Er konnte - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht damit rechnen, sein in dem Schreiben vom 3. Juli 1999 sinngemäß enthaltener Vertagungsantrag werde noch rechtzeitig zu seiner Kenntnis beschieden werden. Vielmehr war dem Beschwerdeführer eine kurze telefonische Nachfrage beim Gericht auch unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein rechtsstaatlich faires Verfahren zumutbar (vgl. OLG Karlsruhe, NStE Nr. 18 zu § 329 StPO). Seine verfahrensrechtlichen Rügen hätte er im Hauptverhandlungstermin und erforderlichenfalls mit den Rechtsmitteln der Berufung und Revision geltend machen können.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.