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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 662/01 vom 14.5.2001, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010514_2bvr066201.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zu erheben und in einer den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise substantiiert zu begründen (BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>). Das Bundesverfassungsgericht soll in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob der behauptete Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest als möglich erscheint.
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bayerische Oberste Landesgericht habe seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt, dass es seinen Vortrag im Revisionsverfahren nicht in ausreichender Weise berücksichtigt habe. Zwar hat der Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vorgelegt, nicht jedoch seine "umfangreiche" Revisionsbegründung, auf die er in der Beschwerdeschrift Bezug nimmt. Dies stellt neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es auch versäumt, sich mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinander zu setzen, einen unheilbaren Substantiierungsmangel dar, der durch Vorlage der Revisionsbegründungsschrift nach Fristablauf nicht geheilt werden kann. Denn hierin liegt keine bloße Ergänzung des Beschwerdevorbringens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die auch nach Fristablauf noch möglich ist (vgl. BVerfGE 65, 196 <209>).
Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.