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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 693/01 vom 18.5.2001, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010518_2bvr069301.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2001 - 1 StR 24/01 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Juli 2000 - 6 KLs 807 Js 7/97 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Da der Beschwerdeführer seine Revisionsbegründungsschrift weder vorgelegt noch inhaltlich mitgeteilt hat, kann nicht festgestellt werden, ob er seine Einwände durch formgerechte Verfahrensrügen geltend gemacht und damit den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat.
2. Die Erhebung entsprechender Revisionsrügen war nicht deshalb entbehrlich, weil eine möglicherweise rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch die Vertrauensperson ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis begründet hätte. Denn ein solches Verfahrenshindernis kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, weil das Rechtsstaatsprinzip nicht nur Belange des Beschuldigten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, NJW 1995, S. 651 <652>; Beschluss derselben Kammer vom 10. März 1987 - 2 BvR 186/87 -, NJW 1987, S. 1874 f.; Beschluss derselben Kammer vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 837/85 -, NStZ 1986, S. 468 f.; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84 -, NJW 1986, S. 1427 <1429>). Das Vorliegen einer die Strafverfolgung mit Blick auf die Menschenwürde ausschließenden extremen Verletzung von Beschuldigtenrechten im zugrundeliegenden Verfahren ist weder vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.