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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1905/00 vom 30.5.2001, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010530_2bvr190500.html
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| gegen a) | den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2000 - 10 TZ 1870/00 -, |
| b) | den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. April 2000 - 4 G 522/99 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Der Beschwerdeführer hat nicht in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem der Beschwerdezulassungsantrag zurückgewiesen worden ist, ihn in seinen Grundrechten verletzt. Er hat sich insbesondere nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs auseinander gesetzt, wonach der Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vorliege und der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) geltend gemacht worden sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäß auch gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, ist ihm der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegenzuhalten. Dieser Grundsatz verlangt neben der formalen Erschöpfung des Rechtswegs, dass ein Beschwerdeführer alle fachgerichtlichen Möglichkeiten genutzt hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Daran fehlt es, wenn er es im Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unterlassen hat, einen für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt hinreichend substantiiert darzulegen und die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 VwGO genügenden Weise vorzutragen. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er seinen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erwachsenenadoption verneint, nach der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ordnungsgemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt hat.
Im Übrigen betreffen die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen die Frage, ob die gegenüber dem vollziehbar ausreisepflichtigen Beschwerdeführer ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist, nicht jedoch eine Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die erfolgte Adoption eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Sollte über den vom Beschwerdeführer im Juli 1998 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden worden sein, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, eine Entscheidung darüber herbeizuführen. In diesem Zusammenhang werden die Ausländerbehörde und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte zu prüfen haben, inwieweit die zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Adoptiveltern bestehende familiäre Gemeinschaft im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt und welche aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sich daraus ergeben (vgl. hierzu BVerfGE 80, 81 <94 f.>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, S. 895 f., und vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, S. 1099 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.