Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1410/00 vom 13.6.2001, Absatz-Nr. (1 - 9), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010613_2bvr141000.html
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen 1. a) | den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2000 - 25 ZB 00.31369 -, |
| b) | das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2000 - M 21 K 00.50383 -, |
| 2. a) | den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2000 - 25 ZB 00.31370 -, |
| b) | das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2000 - M 21 K 00.50427 - |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Ursula Scheubel |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juni 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Ursula Scheubel wird abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin ist am 28. November 1998 als Tochter eines angolanischen Vaters und einer kongolesischen Mutter - beide erfolglose Asylbewerber - in Rosenheim geboren und selbst angolanische Staatsangehörige. Auf ihren Asylantrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich Angola fest: Die Beschwerdeführerin sei in Mitteleuropa aufgewachsen und somit auch die in Mitteleuropa herrschenden sanitären und hygienischen Verhältnisse sowie die mitteleuropäische Ernährung gewohnt; deshalb sei davon auszugehen, dass sie als Kleinkind eine gravierende Umstellung ihrer Lebensverhältnisse nicht ohne Erkrankung durchstehen könnte; die dann notwendige ärztliche Hilfe könnte sie in Angola jedoch so gut wie gar nicht erhalten.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hob auf Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit Urteil vom 28. April 2000 den Bescheid des Bundesamts insoweit auf. Wegen des den Asylantrag im Übrigen ablehnenden Bescheides erhob die Beschwerdeführerin Klage auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG und (weiter gehender) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tage ab. Zur Begründung schloss sich das Verwaltungsgericht in beiden Urteilen insbesondere der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach es an einer für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlichen konkret-individuellen Gefahr für angolanische Kinder bei Verbringung in ihre Heimat fehle.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 28. Juni 2000 mangels substantiierter Darlegung von Zulassungsgründen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) ab.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1, 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Nach dem in § 90 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß ausgeräumt werden könnte, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 1, 13 <14>; 54, 53 <65>). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem eine Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt werden kann (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO), wie hier gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG wegen nicht ausreichender Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes abgelehnt worden ist und es - wie vorliegend - an einer verfassungsrechtlich erheblichen Auseinandersetzung damit fehlt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1996 - 2 BvR 2952/95 -, NVwZ-Beilage 9/1996, S. 66 <67>).
Die Beschwerdeführerin hat es darüber hinaus in dem die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten betreffenden Berufungszulassungsverfahren versäumt, den noch vom Bundesamt für die Annahme eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für ausschlaggebend erachteten Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland geboren und mit dem hygienischen und medizinischen Standard Mitteleuropas aufgewachsen sei, und deshalb bei Verbringung nach Angola gleichsam in den Tod geschickt würde (vgl. dazu Abschiebungsschutz zubilligend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 1999 - A 13 S 3092/95 -, InfAuslR 1999, S. 452; in diese Richtung tendierend auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/92.A -, in JURIS veröffentlicht; Abschiebungsschutz ablehnend: BayVGH, Urteil vom 2. September 1999 - 25 B 99.30815 -, in JURIS veröffentlicht; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 1999 - 8 A 11815/99.OVG -, nicht veröffentlicht; grundsätzlich auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 761/00 - <Leitsatz in JURIS veröffentlicht>, das allerdings im Einzelfall differenziert <vgl. Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 4006/00 -, nicht veröffentlicht>), und einen darauf bezogenen Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts als Zulassungsgrund geltend zu machen. Obwohl das Verwaltungsgericht sich in seinen Entscheidungsgründen hiermit nicht ausdrücklich auseinander setzt, hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung den genannten Umstand lediglich beiläufig im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erwähnt, nicht hingegen - obwohl dies nahe gelegen hätte - im Rahmen ihrer Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Auch insoweit hat die Beschwerdeführerin mithin das fachgerichtliche Verfahren nicht angemessen betrieben (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, S. 6 <7>).
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.