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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1762/00 vom 21.6.2001, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010621_1bvr176200.html
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1. unmittelbar gegen
| a) | den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 61/00 B -, |
| b) | das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. März 2000 - L 12 KA 521/98 -, |
| c) | das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. April 1998 - S 32 KA 5063/95 -, |
2. mittelbar gegen § 85 Abs. 4 Buchstabe b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 85 Abs. 4 b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), die die vertragszahnärztliche Honorarkürzung durch Abstaffelungen bei zunehmender Leistungsmenge betrifft (so genannte Punktwertdegression), ist als Berufsausübungsregelung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.
Der die Punktwertdegression rechtfertigende Zweck, die Qualität vertragszahnärztlicher Leistungen zu verbessern und die Beitragssatzstabilität und damit die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, ist ein ausreichend gewichtiger Grund des Gemeinwohls (vgl. BSGE 80, 223 <225 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass dieser Zweck Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG rechtfertigt (vgl. BVerfGE 68, 193 <218>; 70, 1 <29>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -, Altersgrenze für Ärzte, S. 21 des Umdrucks, im Internet unter der Adresse http://www.bundesverfassungsgericht.de abruffähig eingestellt).
Es ist nicht ersichtlich, dass über die bereits durch das Gesundheitsstrukturgesetz ergriffenen unterschiedlichen Kostendämpfungsmaßnahmen in den verschiedenen Bereichen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Ersten Senats vom 20. März 2001, a.a.O., S. 21 ff. des Umdrucks) im streitgegenständlichen Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung ein ebenso wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Für die Vertragszahnärzte, deren Honorar im obersten Einkommensbereich liegt, wäre zwar eine lineare Punktwertabsenkung für alle über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechneten Punktwerte ein milderes Mittel gewesen, weil ihre Vergütung nicht progressiv, sondern linear gekürzt worden wäre. Der Gesetzgeber durfte aber von seiner Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative (vgl. BVerfGE 81, 156 <192 f.>; 90, 145 <173>) Gebrauch machen; er hat aus plausiblen und nachvollziehbaren Erwägungen die umsatzstärksten Praxen zur Kostendämpfung herangezogen (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 88).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).