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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1029/01 vom 27.6.2001, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010627_2bvr102901.html
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| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung des Rechtsanwalts Jan Sürig |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Jan Sürig wird abgelehnt.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Verfassungsrechtlich unbedenklich hat das Oberlandesgericht die Stadt Oldenburg als örtlich zuständige Ausländerbehörde im Sinne von § 3 Satz 1 FEVG angesehen (vgl. hierzu Remmel, in: GK-AuslR, § 57 AuslG Rn. 69 f. m.w.N.).
Ein Verstoß gegen das im Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) angesiedelte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>) kann anhand der nur unvollständig vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden. Insbesondere hätte es der Vorlage sämtlicher von der Ausländerbehörde im gerichtlichen Verfahren abgegebener Stellungnahmen bedurft.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht mehr der Sicherung einer möglichen Abschiebung diente. Die geplante erneute Vorführung des Beschwerdeführers bei der Botschaft der Republik Elfenbeinküste erscheint nicht von vornherein aussichtslos und könnte eine Abschiebung dorthin ermöglichen.
Die Gesamtdauer der Haft erscheint schließlich auch noch nicht unverhältnismäßig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.