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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 881/01 vom 6.7.2001, Absatz-Nr. (1 - 9), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010706_2bvr088101.html
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| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig bei gleichzeitiger Versagung von Prozesskostenhilfe und Gegenstandsloserklärung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Zwar bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung, soweit diese Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung versagt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete wegen Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gebieten, dass die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen ist (BVerfGE 81, 347 <356>; stRspr). Der Zugang zu den Gerichten ist für jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Das Institut der Prozesskostenhilfe verwirklicht dieses Rechtsstaatsgebot, da sie verhindern soll, dass eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen (BVerfGE 92, 122 <124>). Darüber hinaus gebietet es die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Rechtsweg nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 10, 264 <268>; 40, 272 <275>).
Danach dürfen an die Antragstellung einer unbemittelten Partei im Prozesskostenhilfeverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, damit nicht schon aus formalen Gründen der Weg zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit zu einem rechtskundigen Beistand abgeschnitten wird. Die Benachteiligung der unbemittelten Partei, der durch die Prozesskostenhilfe abgeholfen werden soll, besteht gerade darin, dass diese Partei zunächst ohne rechtskundigen Beistand auskommen muss, den sich eine bemittelte Partei von Anfang an verschaffen kann. Das erkennende Gericht hat daher einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Möglichkeit so auszulegen, dass er sachlich Erfolg haben kann, zumindest jedoch nicht aus formalen Erwägungen abgelehnt wird (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1996 - 2 BvR 306/94 -, StV 1996, S. 445 f.).
b) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen verkennt das Oberlandesgericht, sofern es die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung einzig auf die Unzulässigkeit des vorher gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestützt hat. Damit macht das Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO von den gleichen formalen Anforderungen abhängig, wie sie nach § 172 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 StPO für einen - von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnenden - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da es an einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten fehlt. Der Beschwerdeführer wendet sich weder ausdrücklich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht, noch setzt er sich insofern mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander. Auch behauptet er nicht, das Oberlandesgericht stelle an die Darlegung seines Vortrags unzumutbare, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Anforderungen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich allein gegen eine nach Auffassung des Beschwerdeführers widersprüchliche Bewertung der Zulässigkeit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei der Gegenstandsloserklärung des Wiedereinsetzungsantrags einerseits und bei der Versagung von Prozesskostenhilfe andererseits. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Oberlandesgericht mit seinen auf den Wiedereinsetzungsantrag bezogenen Ausführungen, wonach der zuerst gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Monatsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen und der Wiedereinsetzungsantrag damit gegenstandslos war, nicht abschließend über die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags befunden hat. Zur Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags gehört neben der fristgemäßen Erhebung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) auch die Erfüllung der Voraussetzungen von § 172 Abs. 3 Satz 1 (Angabe von Tatsachen und Beweismitteln) und § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO (Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt).
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.