Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 792/01 vom 26.9.2001, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010926_2bvr079201.html
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen a) | Art. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 4. Juli 1996 (GMBl 1996 S. 627), |
| b) | § 9 Abs. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl 1995 S. 470/Amtsblatt für Berlin 1995 S. 3513) einschließlich der hierzu bestehenden Hinweise (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 1995 S. 115) |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichneten Beihilfevorschriften selbst sind als Verwaltungsvorschriften mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar (vgl. BVerfGE 41, 88 <105>; stRspr).
Eine Umdeutung der Verfassungsbeschwerde in eine solche gegen die vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen führt mangels substantiierter und schlüssiger Darlegung einer Grundrechtsverletzung (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 92 BVerfGG) ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Darlegung einer Minderung des Ruhestandseinkommens des Beschwerdeführers um 22 vom Hundert ist bei Berücksichtigung der eigenen Rente der Ehefrau auch anhand der in der Verfassungsbeschwerde enthaltenen Aufstellung der Einkommensverhältnisse vor und nach Inkrafttreten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung nicht nachvollziehbar. Der Wegfall von Leistungen der Krankenkasse und der Sozialhilfe (Pflegegeld) berührt die Höhe der Versorgungsbezüge nicht. Des Weiteren fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen, insbesondere mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, welches unter Anderem ausgeführt hat, es sei höchstrichterlich geklärt, dass Leistungen, die auf vom Beihilfeberechtigten selbst gezahlten Beiträgen beruhten, wegen des nur ergänzenden Charakters der Beihilfe auf diese angerechnet werden dürften (vgl. BVerfGE 83, 89 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.