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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1404/01 vom 29.9.2001, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010929_2bvr140401.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Sie ist unzulässig, da sie den Substantiierungserfordernissen der §§ 23 Abs. 2, 92 BVerfGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht dar.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Eigentumsgarantie nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (vgl. BVerfGE 89, 48 <61>; 78, 249 <277>; 78, 232 <243>; 75, 108 <154>). Geschützt sind vielmehr nur die Herrschafts- und Nutzungsbefugnisse an konkreten Gegenständen, nicht das Vermögen als solches (vgl. BVerfGE 95, 267 <300>; 75, 108 <154>). Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. "erdrosselnde Wirkung" entfalten (vgl. BVerfGE 95, 267 <300>; 78, 232 <245>; stRspr).
Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 469 StPO begründet eine Geldleistungspflicht. Eine solche Vermögensbelastung ist per se ungeeignet, die Eigentumsgarantie zu berühren. Für eine erdrosselnde Wirkung sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich; hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.