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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1198/01 vom 3.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011003_2bvr119801.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch aufhebende und zurückverweisende revisionsgerichtliche Entscheidungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 8, 222 <224 f.>; 31, 55 <56 f.>; 78, 58 <67 f.>; 101, 106 <120>). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in Fällen, in denen ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird, weil bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.
Einen solchen bleibenden Nachteil hat das die Entscheidung des Landgerichts vollumfänglich aufhebende und die Sache zurückverweisende Urteil des Bundesgerichtshofs für die Beschwerdeführerin nicht zur Folge. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die vom Landgericht erneut durchzuführende Verhandlung trotz der bindenden Verneinung der Verfolgungsverjährung durch den Bundesgerichtshof aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen nicht zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin führt. Die Rechtsausführungen in den Gründen des angegriffenen Revisionsurteils sind für sich allein nicht geeignet, die Beschwerdeführerin im Rechtssinn zu beschweren (vgl. BVerfGE 8, 222 <224 f.>; 31, 55 <56 f.>; 78, 58 <68>). Aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1987 (BVerfGE 75, 369 = NJW 1987, S. 2661) und vom 26. Juni 1990 (BVerfGE 82, 236 = NJW 1991, S. 91) ergibt sich nichts anderes. Beide Entscheidungen betreffen Revisionsurteile, durch die lediglich der jeweilige Rechtsfolgenausspruch, nicht aber der Schuldspruch des Tatgerichts aufgehoben und zu erneuter Verhandlung zurückverwiesen wurde. Nur hinsichtlich des vom Revisionsgericht jeweils bestätigten Schuldausspruchs sah das Bundesverfassungsgericht die hiervon belasteten Beschwerdeführer als im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG unmittelbar beschwert an (vgl. BVerfGE 75, 369 <375>; 82, 236 <258>).
Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.