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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1209/01 vom 4.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011004_2bvr120901.html
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hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die überlange Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erhob im März 1999 Klage auf Erteilung eines Einreisevisums zwecks Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner seit September 1998 mit ihm verheirateten deutschen Ehefrau. Zuletzt im Dezember 2000 teilte das Verwaltungsgericht mit, es sei nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne; die Kammer entscheide über Klagen in der Reihenfolge ihres Eingangs und habe damit begonnen, Kammerverfahren aus dem Jahr 1998 abzuarbeiten.
2. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt.
Der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen, der auch Ausdruck in der Regelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG gefunden hat. Hiernach muss der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erreichen oder schon von vornherein zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 69, 122 <125 f.>; 81, 22 <27>; stRspr). Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist, um eine Grundrechtsverletzung auszuräumen. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 59, 63 <83>; 77, 381 <401>; 80, 40 <45>; stRspr).
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Beschwerdeführer gehalten, vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz (hier nach § 123 VwGO) nachzusuchen. Die effektiv mögliche Verfolgung seines Begehrens in dem gerade zum Schutz vor vorläufigen Rechtsnachteilen in der Prozessordnung vorgesehenen Eilrechtsschutzverfahren ist dem Beschwerdeführer vorliegend auch zumutbar. Dabei haben die Gerichte den Anforderungen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und insbesondere den Besonderheiten des Eilverfahrens Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und die bereits verstrichene nicht unerhebliche Zeit einer Vorenthaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland kann einem solchen Begehren um Eilrechtsschutz nicht von vornherein ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.