Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 695/00 vom 10.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011010_2bvr069500.html
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen | das Unterlassen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, in dem Verwaltungsstreitverfahren 11 A 322/98 eine Entscheidung über die von den Beschwerdeführern eingereichte Klage zu treffen |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachte - überlange - Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Schleswig anbelangt, gewährleisten Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zwar, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 88, 118 <124>). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist jedoch nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls zu bestimmen, so dass sich nicht generell festlegen lässt, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Schwierigkeit der Sachmaterie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000, EuGRZ 2000, S. 491 <492>).
In der Verfassungsbeschwerde wird nicht dargelegt, dass die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von nunmehr knapp drei Jahren - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beschwerdeführer - verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.