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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 891/00 vom 10.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011010_2bvr089100.html
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der türkischen Staatsangehörigen
1. T... ,
2. T... ,
3. T... ,
die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. gesetzlich vertreten durch die Eltern T... und T..., ebenda,
| gegen a) | den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2000 - 11 L 1447/00 -, |
| b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. März 2000 - 13 A 5537/96 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Es ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, inwieweit die Verwaltungsgerichte durch den Hinweis auf eine für Kurden allgemein im Westen der Türkei bestehende inländische Fluchtalternative den ihnen zustehenden fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten haben könnten (vgl. dazu BVerfGE 76, 143 <161 f.>; 94, 166 <194 f.>). Eine inländische Fluchtalternative ist dann nicht gegeben, wenn der von regionaler Verfolgung Betroffene am Ort der Fluchtalternative vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist oder ihm dort Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, und diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfGE 80, 315 <343 f.>; 81, 58 <65 f.>). Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, als Kleinkinder ohne Betreuungspersonen im Westteil der Türkei keine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu finden, berufen sie sich auf die Folgen einer Trennung von ihren Eltern und ihr jugendliches Alter und machen somit keine verfolgungsbedingte Notlage geltend, die ihre Ursache in den besonderen Verhältnissen im Westen der Türkei hat. Die vorgetragenen trennungsbedingten Gefahren sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sondern von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen, die zu prüfen hat, ob eine Trennung der minderjährigen Beschwerdeführer von ihren aufgrund des § 51 Abs. 1 AuslG im Bundesgebiet bleibeberechtigten Eltern - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG - überhaupt in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.99 -, InfAuslR 2001, S. 52 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.