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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1271/01 vom 11.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011011_2bvr127101.html
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| gegen | den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juni 2001 - 2 Ws 186/01 - |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formellen Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO.
1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Firma C.L. Rautenberg Druck in Glückstadt, u.a. wegen des Vorwurfs der Beleidigung; die staatsanwaltschaftlichen Behörden gaben ihr keine Folge. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, mit der sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wurde, da er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war.
2. Die innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und kann auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.
Es fehlt bereits an einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügenden hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren (etwa die Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdebegründung, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung) weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend wiedergegeben (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Auch ist nicht dargelegt, inwieweit die angegriffene und vorgelegte Entscheidung in der tatsächlichen oder rechtlichen Wertung dem materiellen Gehalt von Rechten des Beschwerdeführers aus § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht gerecht geworden sein soll. Im Übrigen fehlt es an einer ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, weil sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen prozessualer Nachlässigkeit als unzulässig verworfen wurde (vgl. BVerfGE 16, 124 <127>). Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus auch offensichtlich unbegründet, da die Gewährleistung des Rechtsweges in Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausschließt, dass seine Beschreitung in den Prozessordnungen von der Erfüllung bestimmter formaler Anforderungen - wie der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Rechtsanwalt - abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>, stRspr).
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, veröffentlicht in JURIS). Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fordert er zudem einen Bearbeitungsvorrang, der einer bedeutungslosen Sache nicht zusteht. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.