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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1007/01 vom 23.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011023_2bvr100701.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2001 - 1 Qs 33/01 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2001 - 1 Qs 33/01 -, |
| c) | den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2001 - 150 Gs 772/01 -, |
| d) | den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2001 - 150 Gs 772/01 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, da nicht auf Grund von Tatsachen und Beweisen entschieden wurde, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Dies gilt jedenfalls, soweit das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung Verdachtsgründe erläutert und die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen im Verfahren über seine Gegenvorstellung berücksichtigt hat. Ein sonstiger verfassungsrechtlich relevanter Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidungen liegt nicht vor. Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung der Akteneinsicht durch den Verteidiger war Sache der Staatsanwaltschaft (§ 147 Abs. 2 Satz 1 StPO), nicht der Gerichte. Die Gerichte mussten deshalb in ihren Entscheidungen auch nicht auf die Frage der Akteneinsicht eingehen.
Soweit im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94 - (NJW 1994, S. 3219 ff.) besondere Anforderungen aufgestellt worden sind, betraf dies das mit einer mündlichen Anhörung verbundene Verfahren über die Anordnung der Untersuchungshaft, durch welche die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten weiter beschränkt werden. Auch von den dort aufgestellten besonderen Anforderungen wurde im Übrigen im Ausgangsverfahren nicht abgewichen, weil jedenfalls im Verfahren über die Gegenvorstellung die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die in den vorangegangenen Entscheidungen erläuterten Verdachtsgründe berücksichtigt wurden.
Eine mittelbare Rechtsnormbeanstandung gegenüber der Regelung des § 147 Abs. 2 StPO, welche die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft gestattet, und des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO, der die Anfechtbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung beschränkt, ist nicht erhoben worden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.