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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1720/01 vom 31.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011031_1bvr172001.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 2001 - 3 W 264/01 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 16. August 2001 - 4 T 310/01 -, |
| c) | den Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 16. Juli 2001 - 8 II 120/01 -B- -, |
| d) | den Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 15. Juni 2001 - 8 II 120/01 -B- - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör angezeigt. Zwar spricht aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Vaters nicht als dieselbe Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) anzusehen, um den Rechtsanwalt, der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigen Gebühren tätig wird, nicht unnötig zu belasten. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung, es läge wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Bearbeitung dieselbe Angelegenheit vor, ist aber noch vertretbar; sie beruht insbesondere nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist daher nichts ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).