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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1098/00 vom 2.11.2001, Absatz-Nr. (1 - 18), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011102_2bvr109800.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2000 BVerwG 2 B 23.00 -, |
| b) | das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. September 1999 A 3 S 64/97 -, |
| c) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 13. November 1996 2 A 187/95 -, |
| d) | den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dessau vom 30. Juni 1995 23.61-03112 Ta/Ba -, |
| e) | den Bescheid des Regierungspräsidiums Dessau vom 15. Mai 1995 23.61-03112 Ta/Ba - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. November 2001 einstimmig beschlossen:
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die gegen den Beschwerdeführer verfügte Entlassung aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen seiner früheren, im Jahr 1976 begonnenen Tätigkeit als zunächst Sachbearbeiter und später Leiter des Kommissariats K I bei Volkspolizeikreisämtern sowie wegen seiner von 1968 bis 1971 dauernden Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des früheren Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); der Verfassungsbeschwerde kommt auch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
1. a) Soweit im Mittelpunkt des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG infolge einer unterlassenen weiteren Sachverhaltsaufklärung und Einzelfallwürdigung steht, hat sie in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Beschwerdeführer rügt, die Fachgerichte hätten ihm lediglich abstrakt aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt im Bereich des Innenministeriums der ehemaligen DDR bestehenden Befehls- und Weisungslage Aufgaben zugeordnet, die er tatsächlich nicht ausgeführt habe. Dabei lässt er außer Acht, dass zur Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG auch - insoweit objektivierend - die Wahrung des Erscheinungsbildes des öffentlichen Dienstes - insbesondere im jeweiligen Tätigkeitsbereich (hier: Kriminalpolizei) - in der Öffentlichkeit gehört; dieses Erscheinungsbild steht im engen Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsinhaber (vgl. BVerfGE 96, 189 <198>). Auch die konkrete Belastung für den Dienstherrn, die eine Weiterbeschäftigung mit sich bringen würde, ist folglich in die Einzelfall bezogene Würdigung der Eignung mit einzubeziehen (vgl. BVerfGE 96, 189 <199>). Diesem Ansatz sind in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise sowohl Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht gefolgt: Sie haben - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 108, 64 <69>) - maßgeblich darauf abgestellt, die Stellung und die Tätigkeit des Beschwerdeführers zunächst als Sachbearbeiter und später als Leiter des Kommissariats I (K I) bei einem Volkspolizeikreisamt rechtfertige als solche - wegen der damit für ihn notwendig verbundenen stetigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) - seine Entlassung (zur Anwendung eines in gewissem Umfang objektivierten und generalisierenden Maßstabes der persönlichen Eignung, der auf das erforderliche Vertrauen in der Bevölkerung und die Glaubwürdigkeit der Amtsausübung in einem demokratischen Rechtsstaat abstellt (vgl. auch Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 2555/96 und 2 BvR 159/97 -, NJW 1998, S. 2590 ff. <2591, 2592>; dort für Fälle der Übernahme von Richtern der ehemaligen DDR).
In diesem Zusammenhang hat im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ohne Verletzung von Verfassungsrecht darauf hingewiesen, nach dieser materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei eine weitere Sachaufklärung, ob der Beschwerdeführer selbst polizeiliche Maßnahmen gegen politisch missliebige Personen unternommen oder gefördert habe, nicht geboten gewesen; die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sei bereits wegen der jahrelang innegehabten herausgehobenen Stellung als Leiter des Kommissariats I und der damit notwendigen verbundenen Weitergabe von Informationen an das MfS und damit Unterstützung des Repressionsapparats begründet.
b) Die angegriffenen behördlichen und fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Rüge, seine Entlassung sei nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden, nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (Fürsorgepflicht des Dienstherrn).
Art. 33 Abs. 5 GG gebietet, die Frage, ob ein Beamter auf Probe im öffentlichen Dienst wegen einer bekannt gewordenen Tätigkeit für das frühere MfS nicht mehr weiterbeschäftigt werden darf, mit der sachlich gebotenen Beschleunigung zu klären. Notwendig ist eine zügige Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sobald der Dienstherr Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Entlassung wegen Verstrickung in die Machenschaften des MfS in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 C 13.98 -, LKV 2000, S. 111 f.; BVerwGE 92, 147 <150 f.>; BVerwGE 85, 177 <183>; vgl. auch BVerfGE 46, 17 <29> entsprechend zum Disziplinarverfahren sowie BVerfGE 43, 154 <165 f.> zu den Anforderungen aus der Fürsorgepflicht an die Gestaltung des Verfahrens der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sind die behördlichen und fachgerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Handhabung des zur Entlassung des Beschwerdeführers führenden Verwaltungsverfahrens mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ausführlich erörtert. Es hat für seine Beurteilung insoweit als zeitlichen Bezugspunkt den Eingang des Berichts des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) beim Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt am 17. März 1994 zugrunde gelegt und geprüft, ob das Entlassungsverfahren von diesem Zeitpunkt an hinreichend zügig durchgeführt worden ist.
Die Wahl dieses Bezugspunktes ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Oberverwaltungsgericht stellt insoweit darauf ab, dass bei der Übernahme des Beschwerdeführers in das Beamtenverhältnis auf Probe im Jahre 1991 noch kein lückenloses Bild über dessen Verstrickung in die Machenschaften des MfS vorgelegen habe. Erst aufgrund des Berichts des BStU und nach Anhörung des Beschwerdeführers hätten Art, Umfang und Gewicht der Berichtstätigkeit festgestanden, und erst dann habe über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung abschließend entschieden werden können. Dieser Ansatz steht, auch wenn die zuletzt gewonnenen Erkenntnisse über die Tätigkeit für das MfS von 1968 bis 1971 letztlich für die Entlassungsentscheidung nicht ausschlaggebend sind, in Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG.
Die weiteren an den genannten zeitlichen Bezugspunkt anknüpfenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Ihnen tritt der Beschwerdeführer schon nur punktuell entgegen. Sein diesbezügliches Vorbringen, das letztlich dem Oberverwaltungsgericht ohne weitere Begründung lediglich widerspricht, zeigt jedenfalls nicht auf, dass er in der Zeit vom Eingang des BStU-Berichts beim Ministerium bis zum Ergehen der Entlassungsverfügung in irgend einem Zeitpunkt ein unter Fürsorgegesichtspunkten von Verfassungs wegen schutzwürdiges Vertrauen dahin gehend entwickeln durfte, eine Entlassung werde nicht mehr erfolgen.
2. Zwar hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Gleichwohl ergeben sich aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 22, 287 <290>; 70, 180 <187>) Bedenken auch gegen die Zulässigkeit einzelner Rügen der Verfassungsbeschwerde.
a) Der Beschwerdeführer rügt - wie schon mit der Nichtzulassungsbeschwerde -, das Oberverwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe, obwohl der Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung "sämtliche Beweisanträge aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 18. April 1997 und 10. Mai 1999 gestellt" habe. Sein Vortrag hierzu ist nicht schlüssig: So wird einerseits behauptet, der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe förmliche Beweisanträge gestellt. Die weiteren Ausführungen deuten jedoch eher darauf hin, dass allenfalls die schriftsätzlichen Beweisangebote als Beweisanregungen an das Gericht aufrecht erhalten worden sind.
Gegen eine förmliche Stellung von (Hilfs-)Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung spricht maßgeblich die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. September 1999, der Beweiskraft gemäß § 418 Abs. 1 ZPO zukommt. In dieser Niederschrift findet sich kein Hinweis auf die Stellung förmlicher Beweisanträge. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis ist jedenfalls nicht hinreichend substantiiert im Vorbringen der Verfassungsbeschwerde angetreten worden, abgesehen davon, dass ein Protokollberichtigungsantrag ebenfalls nicht gestellt worden ist. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer substantiiert dargetan, dass sich die in Rede stehende Beweiserhebung dem Oberverwaltungsgericht von dessen Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen.
b) Die Erforderlichkeit der Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität regelmäßig zu verneinen, wenn ein Beschwerdeführer es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, einen nach dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen der gegebenen Zulassungsgründe hinreichend substantiiert nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu bezeichnen, und damit von der Möglichkeit, die Zulassung der Revision zu erstreiten, nicht in angemessener Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1996 - 2 BvR 2952/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 66 <67> zum Darlegungserfordernis im Berufungszulassungsverfahren).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Gestalt einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) unter Hinweis auf dessen unzureichende Bezeichnung abgelehnt. Dem tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen; die Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht löst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG angesichts des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde vom 1. Februar 2000 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.