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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1619/01 vom 4.11.2001, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011104_2bvr161901.html
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| gegen a) | das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2001 - 4 StR 457/00 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. März 2000 - I KLs 26/99 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist - unabhängig von einer möglichen Verfristung - jedenfalls unbegründet.
Die von den Gerichten des Ausgangsverfahrens vorgenommene Auslegung des Täuschungsbegriffs im Sinne des § 263 StGB verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
Landgericht und Bundesgerichtshof haben angenommen, dass die in den schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Beschwerdeführers enthaltenen kreditvertragstypischen Wendungen nach der Verkehrsauffassung einen eigenständigen - unwahren - Erklärungswert hatten, der den - wahren - semantischen Gehalt der Auskünfte überlagerte, so dass die vom Beschwerdeführer expressis verbis mitgeteilten wahren Tatsachen durch die von ihm gewählte "verbale Gestaltung seiner Erklärungen" (vgl. Garbe, NJW 1999, S. 2868, 2870) verfälscht wurden.
Das ist eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals eines Strafgesetzes durch das zuständige Fachgericht. Sie ist sachbezogen und nicht willkürlich. Das Bundesverfassungsgericht kann sie von Verfassungs wegen deshalb nicht beanstanden.
Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.