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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1846/01 vom 5.11.2001, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011105_2bvr184601.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. November 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 8, 222 <224 f.>; 31, 55 <56 f.>; 78, 58 <67 f.>; 101, 106 <120>). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in Fällen, in denen ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird, weil bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. BVerfGE 51, 324 <342 ff.>).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass er durch eine Teilnahme an dem bevorstehenden Hauptverhandlungstermin, in dem seine Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen geklärt werden soll, einen solchen bleibenden Nachteil erleiden könnte. In seinem Beschwerdeschreiben behauptet er lediglich, er sei wegen einer - seit Juni 1997 psychiatrisch behandelten - seelischen Erkrankung verhandlungsunfähig. Er teilt jedoch nicht mit, welcher Art seine Erkrankung ist, inwieweit sie seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt und dass beziehungsweise weshalb sich sein Gesundheitszustand durch eine Teilnahme an dem Hauptverhandlungstermin nachhaltig verschlechtern könnte. Soweit er auf eine von Ärzten des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Lüneburg (nach dortiger Beobachtung des Beschwerdeführers gemäß § 81 StPO) verfasste "Epikrise" vom 28. Juni 2000 verweist, ergibt sich hieraus lediglich, dass der Beschwerdeführer eine Exploration durch diese Ärzte verweigert und damit eine Diagnose unmöglich gemacht hat. Einem vom Beschwerdeführer für maßgeblich erachteten privatärztlichen Attest des ihn behandelnden Psychiaters
Dr. F. vom 18. Mai 2001 ist neben einer Bestätigung der nervenärztlichen Behandlung nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr unter einer schweren depressiven Verstimmung "z. T. mit hirnorganischen Zügen und zeitweiliger Suicidalität" litt, die seine Verhandlungsfähigkeit für einen damals anstehenden Verhandlungstermin nach Auffassung von Dr. F. ausschloss.
Das Attest besagt aber weder etwas über den derzeitigen Zustand des Beschwerdeführers noch geht daraus hervor, dass er durch eine Teilnahme an dem bevorstehenden Hauptverhandlungstermin eine später nicht mehr zu behebende Beeinträchtigung seiner Grundrechte gewärtigen müsste (vgl. BVerfGE 51, 324 <342 f.>). Daher kann auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer von vornherein unzumutbar ist, an dem Termin teilzunehmen, nach der Beweisaufnahme über seine Verhandlungsfähigkeit gegebenenfalls gemäß § 206 a StPO eine Verfahrenseinstellung zu beantragen und notfalls im Revisionsrechtszug zu rügen, dass die Hauptverhandlung nicht hätte stattfinden dürfen. Unter diesen Umständen muss es beim Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) bleiben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.