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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1383/01 vom 8.11.2001, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011108_2bvr138301.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2001 - 2 Qs 21-31/01 W -, |
| b) | die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 1998 - 28 Gs 4011/98 - und - 28 Gs 4012/98 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. November 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Der Angriff auf den Beschluss des Amtsgerichts 28 Gs 4011/98 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung ist unbegründet. Eine ausreichende Verdachtskonkretisierung, die der Eingrenzung der Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses dient, ist erfolgt. Dazu genügt beim Vorwurf der Steuerhinterziehung die Kennzeichnung der betroffenen Steuerart, des Veranlagungszeitraums und der begünstigten Person oder Firma. Dies ist mehr als eine nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat, welche nicht ausreichen würde (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>). Eine kurze Tatumschreibung genügt (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>). Die Kennzeichnung der gesuchten Beweismittel kommt als Begrenzungsmechanismus hinzu; insoweit genügen beispielhafte Angaben (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>). Der Zweck der Beschlussbegründung, durch nähere Verdachtsumschreibung und gegebenenfalls durch die Bezeichnung der Beweismittel, die der Verdachtsannahme zu Grunde liegen, eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen, ist hier nicht von Belang. Sie ist für die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung als Grundlage der Vollziehung dieser Maßnahme nicht konstitutiv.
b) Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss 28 Gs 4012/98 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung ist unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Warum der Beschwerdeführer zu 1. durch die Durchsuchungsgestattung in den Räumen der Beschwerdeführerin zu 2. in eigenen Grundrechten betroffen sein soll, teilt er nicht mit. Er geht auch nicht auf die Bemerkungen des Landgerichts dazu ein, dass dieser gemäß § 103 StPO an die Drittbetroffene gerichtete Beschluss im Blick auf das Steuergeheimnis weniger Angaben enthalten dürfe und müsse als ein nach § 102 StPO erlassener Beschluss.
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. ist unzulässig. Dies folgt schon daraus, dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin zu 2. hätte gemäß § 304 Abs. 2 StPO als Drittbetroffene selbst Beschwerde einlegen können; dies ist aber nicht geschehen. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; denn sie geht nicht darauf ein, dass das Landgericht angenommen hatte, der gegen einen Drittbetroffenen erlassene Durchsuchungsbeschluss im Steuerstrafverfahren dürfe im Blick auf das Steuergeheimnis keine weiteren Angaben enthalten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.