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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2012/00 vom 22.11.2001, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011122_2bvr201200.html
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| gegen a) | das Urteil des Disziplinarhofs Hamburg vom 14. Juli 2000 - 9 Bf 81/00.F -, |
| b) | das Urteil des Disziplinargerichts Hamburg vom 22. November 1999 - III D 16/98 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. November 2001 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Soweit der Beschwerdeführer eine überlange Dauer des Disziplinarverfahrens rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, wegen unangemessener Verzögerung des Verfahrens gemäß § 50 Abs. 1 HmbDO die Entscheidung des Disziplinargerichts zu beantragen.
Die Entfernung aus dem Dienst ist vorliegend von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Hat der Beamte durch sein Verhalten (hier: Ausnahme von Geld für pflichtwidrige Amtshandlungen) das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig und unheilbar zerstört, so ist die Entfernung aus dem Dienst auch nach der Kammerpraxis des Bundesverfassungsgerichts die einzige Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -, nur in Juris veröffentlicht <Leitsatz>; vgl. auch BVerwGE 113, 229 <232 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.