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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1764/01 vom 30.11.2001, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011130_1bvr176401.html
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1. unmittelbar gegen
| a) | das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2001 - 24 S 150/01 -, |
| b) | das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2001 - 24 C 13353/00 -, |
2. mittelbar gegen § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Embryonenschutzgesetzes
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Urteile, mit denen die Feststellung der Erstattungsfähigkeit für Aufwendungen der Pränataldiagnostik - hier: Präimplantationsdiagnostik, hilfsweise: Polkörperdiagnostik - in der privaten Krankenversicherung verneint wurde.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten beruhen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, dass die Gerichte die Behebung einer Fertilitätsstörung mit der Embryonen-Vorauswahl zur Vermeidung erbkranken Nachwuchses bei bestehender Fertilität gleichsetzen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).