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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1356/01 vom 20.12.2001, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011220_2bvr135601.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist - ungeachtet etwaiger Bedenken im Hinblick auf ihre Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht hat das Begehren des Beschwerdeführers, dem die Zustellung der Anklageschrift an seinen Verteidiger entgegen § 145 a Abs. 3 StPO nicht mitgeteilt worden ist, inhaltlich umfassend sowohl als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs als auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erklärungsfrist des § 201 StPO gewertet. Dass es den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs als unbegründet zurückgewiesen hat, weil dem Angeklagten über seinen Verteidiger in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden sei, lässt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen. Das Oberlandesgericht ist der herrschenden Ansicht gefolgt, nach der die in § 145 a StPO normierte Mitteilungspflicht an den Angeklagten eine die Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger unberührt lassende Ordnungsvorschrift ist, die der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts Rechnung trägt (vgl. Laufhütte, Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 145 a Rn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Auflage, § 145 a Rn. 13; BGH NStZ 1991, 28). Diese Auslegung der Vorschrift, die grundsätzlich Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht im Einzelnen nachzuprüfen ist, verkennt Bedeutung und Tragweite des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör nicht.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.