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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1971/01 vom 11.1.2002, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020111_2bvr197101.html
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| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zur weiteren Begründung der Verfassungsbeschwerde kann nicht gewährt werden. Es fehlen jedenfalls Mittel der Glaubhaftmachung des Antragsvorbringens (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist - auch unter Berücksichtigung der Gründe der nachgereichten Beschwerdeentscheidung - unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG).
Sowohl die angegriffene Entscheidung als auch die Verfassungsbeschwerde-Begründung verweisen auf den amtsgerichtlichen Beschluss. Dieser ist weder innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt noch im Wiedereinsetzungsverfahren gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nachgereicht worden. Dies erweist sich als Substantiierungsmangel der Verfassungsbeschwerde-Begründung.
Ein Begründungsmangel der Verfassungsbeschwerde besteht ferner darin, dass nicht nachvollziehbar erläutert wird, worin ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG liegen soll. Die Beschwerdeführerin greift die für die Frage des erstrebten Straferlasses maßgebende gesetzliche Bestimmung nicht an. Sie erklärt auch nicht, warum sich aus der von der Staatsanwaltschaft verursachten Verfahrensverzögerung entgegen § 26a Satz 1 JGG ein Anspruch auf Straferlass ergeben soll. Das Landgericht hat stattdessen die Mindestbewährungszeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 JGG festgesetzt und von Auflagen oder Weisungen weit gehend abgesehen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Auch die Verletzung eines Vertrauenstatbestands ist nicht hinreichend dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin war zur Absolvierung der Drogentherapie aus der Haft entlassen worden, ohne dass eine Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Bewährung oder den Straferlass und die Anrechnung der Drogentherapie vorlag. Aus dem Zeitablauf ergab sich für sie noch nicht, dass der Strafrest erledigt war. Strafrestaussetzung zur Bewährung und Straferlass in der weiteren Strafsache, die Anlass für den Bewährungswiderruf in der vorliegenden Sache gewesen war, deuteten gerade an, dass in der vorliegenden Sache eine entsprechende Entscheidung fehlte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.