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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 170/02 vom 26.2.2002, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020226_2bvr017002.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Es besteht ein Vertretungsmangel nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die von der Ehefrau des Beschwerdeführers angefertigte Verfassungsbeschwerde. Auf § 22 Abs. 1 BVerfGG, wonach eine Vertretung grundsätzlich nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule erfolgen kann, ist der Beschwerdeführer durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 - aufmerksam gemacht worden. Ein Beistand kann demgegenüber nicht ohne besondere Zulassung Vertretungsfunktionen wahrnehmen (Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, 9. Lfg., § 22 Rn. 6). Für eine Bestellung der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Beistand (§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG), die nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Meder in: Umbach/Clemens, BVerfGG § 22 Rn. 21), fehlt ein Grund.
Die Verfassungsbeschwerde-Begründung ist zudem unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG), weil der Anlass für die beanstandete Wegnahme von Radio- und Fernsehgerät nicht mitgeteilt wurde. Warum die Möglichkeit eines neuen, substantiierten Antrags an das Landgericht, auf die dieses Gericht aufmerksam gemacht hat, vom Beschwerdeführer nicht genutzt wurde, ist nicht ersichtlich. Dadurch ist zugleich der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unbeachtet geblieben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.