Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 292/00 vom 29.3.2002, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020329_2bvr029200.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Januar 2000 - Ws 1484/99 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 26. Oktober 1999 - StVK 142/94 (54) - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist durch Wegfall des für jede Verfassungsbeschwerde vorauszusetzenden Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 9, 89 <92>; 50, 244 <247 f.>; 53, 152 <157 f.>) unzulässig geworden.
War zunächst ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden, so ist die Frage, wie sich eine Änderung der Sachlage auf die anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und der Zwecksetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 50, 244 <248>). Auch wenn das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren als erledigt zu betrachten ist, kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sein (vgl. BVerfGE 50, 244 <248>). Dies gilt etwa dann, wenn weiterhin eine beeinträchtigende Wirkung besteht (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>) oder wenn es um einen gewichtigen Grundrechtseingriff geht, wie etwa eine Freiheitsentziehung (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 -, in JURIS veröffentlicht). Das bloße Kosteninteresse reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerfGE 39, 276 <292>; 50, 244 <248>).
Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzinteresse entfallen. Der Beschwerdeführer hat das begehrte Buch erlangt, und er hält sich in einer anderen Justizvollzugsanstalt auf. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen können nicht mehr aufgehoben werden (vgl. BVerfGE 9, 89 <93>). Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit besteht nicht; er trägt dazu auch nach dem Hinweis im Berichterstatterschreiben vom 27. Februar 2002 nichts vor. Willkür in den angegriffenen Entscheidungen, die ausführlich begründet worden waren, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet Willkür in der landgerichtlichen Entscheidung nur pauschal; warum die Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechte verletzen soll, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. BVerfGE 89, 315 <321>). Diskriminierende Wirkung geht von der anfänglichen Ablehnungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt Straubing jedenfalls jetzt nicht mehr aus. Wiederholungsgefahr besteht zumindest nach der Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt nicht mehr.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.