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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 680/02 vom 17.4.2002, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020417_1bvr068002.html
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| gegen | die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2002 und die ergänzende Verfügung des Vorsitzenden vom 11. April 2002 - 5-2 StE 9/01-4-6/01 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Steiner,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2002 einstimmig beschlossen:
Der Tenor des Beschlusses vom 15. April 2002 wird in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO dahin gehend berichtigt, dass der letzte Satz des ersten Absatzes wie folgt lautet:
"Die Gesichter abgebildeter Personen sind vor der Veröffentlichung und der Weitergabe der Aufnahmen an andere Fernsehveranstalter durch ein technisches Verfahren so zu anonymisieren, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich bleibt, es sei denn, die betroffenen Personen sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden."