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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1361/93 vom 18.4.2002, Absatz-Nr. (1 - 35), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020418_1bvr136193.html
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1. unmittelbar gegen
| a) | das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. April 1993 - 5 RJ 12/92 - |
| b) | den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 18. Oktober 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. August 1989 - 11 020940 H 021/Wd. - |
2. mittelbar gegen
§ 1255 a Abs. 4 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)
in der Fassung des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Berechnung des Wertes der Zurechnungszeit allein Pflichtbeiträge zugrunde zu legen sind oder ob entsprechend dem bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Recht auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden müssen.
1. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet den Versicherten Schutz gegen das Risiko von Alter und verminderter Erwerbsfähigkeit. Einzelheiten der Berechnung der Renten im Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Recht sind in § 1260 in Verbindung mit § 1258 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt.
Danach ist bei Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden sind, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Nach § 1260 Abs. 1 RVO müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt oder das Erfordernis der so genannten Halbbelegung mit Pflichtbeitragszeiten erfüllt sein. Diese seit dem 1. Januar 1957 geltende Regelung (vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter <Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG> vom 23. Februar 1957, BGBl I S. 45) blieb im Wesentlichen bis zum 31. Dezember 1991 unverändert.
Die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bewirkt einen rentenrechtlichen Ausgleich für die Arbeitsjahre, die infolge der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausfallen. Der Gesetzgeber hat in § 1260 Abs. 1 RVO eine sinnvolle Anwendung des Versicherungsprinzips gesehen, die dazu beiträgt, das Risiko der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in vollem Umfange durch die Rentenversicherung zu decken (vgl. 2. Deutscher Bundestag, Niederschrift über die 184. Sitzung vom 16. Januar 1957, S. 10251). Nach § 1258 RVO erhält die Zurechnungszeit den aus der gesamten Beitragszeit ermittelten Durchschnittswert. Sie wirkt sich als Bestandteil der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre rentensteigernd aus.
2. Das Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857; im Folgenden: Haushaltsbegleitgesetz oder HBeglG 1983) hat für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1977 (vgl. Art. 5 Nr. 2, Art. 6 Nr. 2 und Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981, BGBl I S. 1205) die Bewertung der Zurechnungszeit geändert. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO hat folgenden Wortlaut:
Für eine Zurechnungszeit wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind.
Mit der Einfügung dieser Vorschrift, die vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft war, erhielt die Zurechnungszeit einen eigenen Wert zugeordnet, der sich aus der Bewertung aller Pflichtbeitragszeiten ergibt. Dadurch sollte erreicht werden, dass Versicherte trotz gleicher Pflichtbeitragsleistung nicht unterschiedliche Werte für ihre Zurechnungszeit erhalten (vgl. BTDrucks 9/2140, S. 103).
3. Im Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) hat der Gesetzgeber - wie zuvor angekündigt (vgl. BTDrucks 9/2140 vom 30. November 1982, S. 95, 103) - die Zurechungszeit und die anderen beitragsfreien Zeiten neu geregelt. Ab 1. Januar 1992 werden diese Zeiten nach der Gesamtleistung aller Beiträge einschließlich der freiwilligen Beitragszeiten bewertet (so genannte Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB VI).
1. Der im Jahre 1940 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war seit 1955 zunächst versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Januar 1975 bis 31. Juli 1987 leistete er als selbständiger Handwerksmeister freiwillige Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen der Folgen eines im Juli 1987 erlittenen Hirninfarkts gewährte der Rentenversicherungsträger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 1988 in Höhe von 1153,29 DM. Den Wert für die anzurechnende Zurechnungszeit (1. August 1987 bis 30. September 1995) ermittelte er nach § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO auf der Grundlage der Summe aller Werteinheiten aus den zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen.
2. Alle Rechtsbehelfe mit dem Ziel, bei der Zurechnungszeit auch die freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen, waren erfolglos. Durch Urteil vom 20. April 1993 wies das Bundessozialgericht die Revision zurück. Die Vorschrift des § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO sei verfassungsgemäß. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber könne sowohl die Anrechnung von Zurechnungszeiten nach § 1260 Abs. 1 RVO als auch deren Bewertung von Pflichtbeitragszeiten abhängig machen. Ebenso wenig verstoße die Regelung gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie habe nicht in unzulässiger Weise in die Rentenanwartschaft eingegriffen. Das Ziel des Haushaltsbegleitgesetzes 1983, Einsparungen vorzunehmen, die aus der Sicht des Gesetzgebers unabweisbar geworden waren, um die Wirtschaft zu beleben und die Rentenversicherung und die Krankenkassen durch Senkung der Ausgaben zu entlasten, gehe als Gemeinwohlbelang den Belangen des Einzelnen vor. Der Teil der Anwartschaft, der den Wert der Zurechnungszeit und dessen nähere Bestimmung umfasse, sei änderbar, weil er nicht durch eigene Leistung, also durch Beitrag, verdient sei, sondern gewährt werde.
Schließlich verstoße die Neuregelung auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG. Der Eingriff in die Rentenanwartschaft sei nicht unverhältnismäßig, wenn der Wert der Zurechnungszeit sich nunmehr nach dem Durchschnitt der Zeiten richte, in denen der Beschwerdeführer als Pflichtversicherter in einer besonderen Beziehung zur Rentenversicherung gestanden habe.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 Abs. 3 GG.
Gegenüber Pflichtversicherten, die genauso wie er Höchstbeträge entrichtet hätten, werde er krass ungleich behandelt. Bei jenen würden alle Beiträge berücksichtigt, bei ihm allein dagegen seine - von 1975 bis 1987 gezahlten - freiwilligen Höchstbeträge nicht. § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 verstoße auch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Wenn der Beitrag nicht mehr das Risiko des Alters und der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei freiwillig Versicherten abdecke, so sei dies unverhältnismäßig. Schließlich sei auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Er habe im Vertrauen auf den Fortbestand der wesentlichen Grundprinzipien der Rentenversicherung seit 1975 Höchstbeiträge entrichtet. Dieses Vertrauen sei zerstört, da bei der jetzt eingeführten Bewertung der Zurechnungszeit das volle Äquivalent für diese Beiträge entfallen sei.
1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung Stellung genommen. Es hält die beanstandete Regelung für verfassungsgemäß. Anders als bei den durch Beitragsleistung erworbenen Ansprüchen habe der Gesetzgeber einen größeren Gestaltungsspielraum, wenn er die Bewertung bei Änderung von beitragslosen Zeiten wie der Zurechnungszeit ändere. Bei typisierender Betrachtungsweise habe er auch die möglichen Interessen der wenigen Versicherten, die hohe freiwillige Beiträge gezahlt hätten, außer acht lassen können, zumal selbst mit freiwilligen Höchstbeiträgen die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit auch der beitragsfreien Zurechnungszeit nicht sicherstellt werden konnten.
Die im Gesetzgebungsverfahren des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 angekündigte Neuregelung für die Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten habe der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1992 umgesetzt. Selbst wenn vorher bei der Berechnung der Zurechnungszeit ein Gleichheitsverstoß unterstellt werde, müsse dem Gesetzgeber bei einer so komplexen Materie ein schrittweises Vorgehen und Zeit für eine umfassende Diskussion und Sammlung von Erfahrungswerten zugebilligt werden.
Im Übrigen beruhe die Nichtberücksichtigung der geleisteten freiwilligen Beiträge bei der Bewertung der Zurechnungszeit auf der Entscheidung des Beschwerdeführers für eine freiwillige Versicherung und gegen eine auf Antrag mögliche Pflichtversicherung. Zudem sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Solidarität der abhängig Beschäftigten zu stärken, auf deren Schutz die Sozialversicherung nach wie vor in erster Linie ausgerichtet sei. Anders als diese könnten freiwillig Versicherte jederzeit die Beitragszahlung mindern, erhöhen oder - zeitweilig oder auf Dauer - ganz einstellen.
2. Den vom Bundesverfassungsgericht übersandten Fragenkatalog haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Landesversicherungsanstalt Westfalen als zuständiger Rentenversicherungsträger des Ausgangsverfahrens, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger beantwortet.
Danach ergebe sich zum 1. Mai 1988 eine fiktive Rente wegen Berufsunfähigkeit von monatlich 1.240,30 DM, wenn bei Bewertung der Zurechnungszeit - wie vom Beschwerdeführer gefordert - auch die von ihm entrichteten freiwilligen Beiträge einbezogen würden. Die Differenz zur tatsächlich gezahlten Rente betrage monatlich 50,40 DM. Aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden SGB VI erhöhe sich der Differenzbetrag ab 1. Juli 1995 auf 64,37 DM pro Monat. Trete Erwerbsunfähigkeit ein oder beantrage der Beschwerdeführer Rente wegen Alters, so werde die Rente nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Recht berechnet. Der Beschwerdeführer ziehe dann aus der Vereinheitlichung der Bewertung der rentenrechtlich relevanten beitragsfreien Zeiten Nutzen. So betrage zum 1. Oktober 1995 der Zahlbetrag einer fiktiven Erwerbsunfähigkeitsrente 2.432,73 DM, auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer für die Zeit vorher als verfassungsgeboten angesehenen Berechnung jedoch nur 2.376,75 DM. Im Übrigen liege exaktes statisches Material darüber, wie viele Handwerker von den Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 betroffen seien, nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Es handelt sich um ausgelaufenes Recht (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits entschieden. Die Frage nach der Bedeutung des Gleichheitssatzes für die auf Beiträgen beruhenden Ansprüche der Sozialversicherung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 51, 1 <23 f.>; 92, 53 <71 f.>; 102, 127 <142>). Weiterhin hat sich das Gericht bereits zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen geäußert, nach denen sich in besonderen Fällen freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung rentenvermindernd auswirken können (vgl. BVerfGE 59, 287 <297 ff.>). Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an Stichtagsregelungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 101, 239 <270>; stRspr).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
a) Die Vorschrift des § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Beschwerdeführer wird zwar insoweit ungleich behandelt und benachteiligt, als bei Berechnung seiner mit Wirkung zum 1. Mai 1988 gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit die von ihm geleisteten freiwilligen Beiträge - anders als die Pflichtbeiträge von Versicherten – für die Zeit bis zum 1. Januar 1992 nicht in die Bewertung der Zurechnungszeit einfließen und damit zu einer niedrigeren Rentenleistung führen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin jedoch nicht. Denn für die Ungleichbehandlung liegen hinreichend gewichtige Gründe vor.
(1) Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln, um die Solidarität der abhängig Beschäftigten zu stärken, auf deren Schutz die Sozialversicherung in erster Linie ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 75, 78 <103, 106>). Pflichtversicherte Beschäftigte tragen in aller Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in erheblich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft bei als freiwillig Versicherte; sie können sich dieser Verpflichtung auch nicht - wie freiwillig Versicherte - entziehen. Freiwillig Versicherten ist es möglich, jederzeit die Beitragszahlung zu mindern, zu erhöhen oder - zeitweilig oder auf Dauer - ganz einzustellen (vgl. BVerfGE 75, 78 <103, 106>). Es ist daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn die Zurechnungszeit allein nach Pflichtbeitragszeiten bewertet wird.
(2) § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO ist aber auch wegen der Befugnis des Gesetzgebers mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, unter bestimmten Voraussetzungen typisierende und generalisierende Regelungen zu treffen. Die Abhängigkeit der Bewertung der Zurechnungszeit von Pflichtbeiträgen hat die Stellung freiwillig Versicherter, die außer Pflichtbeiträgen niedrige freiwillige Beiträge entrichtet hatten, verbessert; eine Rentenminderung konnte insoweit nicht mehr eintreten (vgl. dazu schon BVerfGE 59, 287 <300>). Andererseits hat der Gesetzgeber 1982 erkannt (vgl. BTDrucks 9/2140, S. 95 und 103), dass das geltende Recht der Anrechnung und Bewertung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten einer Neuregelung bedarf. Da es sich dabei um komplexe Sachverhalte handelt, ist es vertretbar, ihm zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen, innerhalb der er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen kann (vgl. BVerfGE 70, 1 <34>; 89, 15 <27>). Die vorübergehende, in der Zeit von 1983 bis 1991 bestehende Ungleichbehandlung ist durch das Rentenreformgesetz 1992 behoben worden. Die Neuregelung des § 71 SGB VI, die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung alle Beitragszeiten während des gesamten Versicherungslebens bei der Zurechnungszeit berücksichtigt, trat zum 1. Januar 1992 in Kraft.
b) Die Vorschrift des § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG.
Ebenso wie Renten stehen Rentenanwartschaften unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 ff.>; stRspr). Eine solche Anwartschaft hatte der Beschwerdeführer vor dem In-Kraft-Treten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 erworben. In diese hat jedoch die angegriffene Regelung nicht verfassungswidrig eingegriffen.
(1) Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 156 <205 f.>). Dies gilt im Besonderen für den Erlass von Vorschriften, die die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller erhalten, verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anpassen sollen. Zur Erreichung dieser Ziele umfasst Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken (vgl. BVerfGE 53, 257 <293 f.>; 100, 1 <40>). Die mittelbar angegriffene Vorschrift zielte darauf ab, die Rentenversicherungsträger durch eine vom Gesetzgeber als unabweisbar angesehene Senkung ihres Ausgabenvolumens finanziell zu entlasten (vgl. BTDrucks 9/2140, S. 1) und damit zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen. Um dieses dem Gemeinwohl dienende Ziel zu erreichen, war der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, Regelungen zu treffen, die zu einer Minderung bereits erworbener Rentenanwartschaften führen konnten, sofern sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht widersprechen.
Dabei sind an die Rechtfertigung eines gesetzgeberischen Eingriffs in bestehende Rentenanwartschaften umso geringere Anforderungen zu stellen, je weniger die betroffenen Anwartschaften auf Vorleistungen der Versicherten beruhen. Der in § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO geregelte Bewertungsmodus betrifft mit der Zurechnungszeit einen Bestandteil der Rentenanwartschaften, den sich die Versicherten nicht durch eigene Beiträge "verdient" haben, sondern der ihnen gewährt wird, weil es ihnen nicht möglich war, ein volles Versicherungsleben lang zu arbeiten und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung und Bewertung solcher beitragsloser Zeiten einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er auch zu Ungunsten der Versicherten vom bisherigen Rechtszustand abweichen kann (vgl. BVerfGE 58, 81 <112>).
(2) Im Hinblick darauf ist der Eingriff verhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat die Bewertung der Zurechnungszeit nur modifiziert. Die grundsätzliche Rechtsposition ist auch nach In-Kraft-Treten des § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO im Wesentlichen unangetastet geblieben. Alle erworbenen Zeiten sowie das Recht, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Zurechnungszeit in Anspruch zu nehmen, sind erhalten geblieben. Allein der Wert der Zurechnungszeit richtet sich nicht mehr nach dem Durchschnitt aller Zeiten, sondern nach den Zeiten, in denen der Beschwerdeführer Beiträge als Pflichtversicherter zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Unzumutbar ist diese Regelung nicht. Orientiert man die Prüfung der Verhältnismäßigkeit daran, dass das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten (vgl. BVerfGE 58, 81 <115 ff.>) eine Rentenminderung von bis zu 10 % nicht als unverhältnismäßig sieht, so ist § 1255 a Abs. 4 Satz 1 RVO nicht zu beanstanden. Dieser Wert wird nach den vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgelegten Berechnungen im Falle des Beschwerdeführers nicht erreicht. Danach beträgt die Differenz zwischen der - nach der alten, vor 1983 geltenden Rechtslage berechneten - fiktiven Rente und der tatsächlich ausgezahlten Rente (Rentenbeginn: 1. Mai 1988) 50,40 DM (1.189,90 DM statt 1.240,30 DM) und zum 1. Juli 1995 64,37 DM (1.520,21 DM statt 1.584,58 DM). Diese Differenz macht etwas mehr als 4 % aus.
c) Art. 14 Abs. 1 GG ist auch insoweit nicht verletzt, als der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 95, 64 <82>; stRspr).
Zielsetzung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 war es, Einsparungen vorzunehmen, die aus der Sicht des Gesetzgebers unabweisbar geworden waren, um die Wirtschaft zu beleben und die Rentenversicherung und die Krankenkassen durch Senkung der Ausgaben zu entlasten (vgl. BTDrucks 9/2140, S. 1). Das Interesse des Beschwerdeführers an dem Fortbestand der für ihn günstigeren Bewertung der Zurechnungszeit überwiegt diesen Gemeinwohlbelang nicht. Er konnte von vornherein nicht erwarten, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung von Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestehen. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Verpflichtungen im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen können. Wer einer so geprägten Solidargemeinschaft beitritt, erwirbt nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken (vgl. BVerfGE 58, 81 <123>). Rentenansprüche und Rentenanwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf, stehen zugleich jedoch in einem ausgeprägten sozialen Bezug. Deshalb verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (vgl. oben unter b).
Wenn für den Beschwerdeführer tatsächlich die durch die möglichen Zurechnungszeiten verbesserte Absicherung des Risikos der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit bei seiner Entscheidung für die gesetzliche Rentenversicherung so entscheidend gewesen ist, wie er vorgetragen hat, so hätte er nach Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes zum 1. Januar 1983 eigene Vorsorge treffen können. So wäre etwa eine Verringerung der freiwillig entrichteten Höchstbeiträge zugunsten einer ergänzenden privaten Absicherung des Invaliditätsrisikos in Betracht gekommen. Bei der Abwägung fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer aus der freiwilligen Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auch Leistungsvorteile ziehen kann (siehe oben unter III 2).
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.