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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1818/96 vom 29.4.2002, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020429_1bvr181896.html
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| gegen a) | das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Juli 1996 - L 2 R 48/96 -, |
| b) | das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Februar 1996 - S 5 R 84/95 -, |
| c) | den Bescheid der Wehrgebührnisamtes VII in Strausberg vom 3. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung VII in Strausberg vom 12. April 1995 - II B 4.020 Az 20-01-10 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die nach § 94 i.V.m. § 93 c Abs. 2 BVerfGG angehörte Wehrbereichsverwaltung Ost hat "auf Grund der gleichen Sach- und Rechtslage" wie in dem Verfahren 1 BvL 19/93 u.a. von einer Stellungnahme abgesehen.
Im vorliegenden Fall beruhen die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auf § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG und verstoßen daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar wurde die Einstellung der Dienstbeschädigungsteilrente durch die zuständige Behörde mit Wirkung vom 1. März 1994 auf § 11 Abs. 5 Satz 4 AAÜG gestützt und damit begründet, der Beschwerdeführer beziehe seit diesem Zeitpunkt Altersrente. Diese Vorschrift weist jedoch insoweit keinen eigenständigen Regelungsgehalt gegenüber dem vom Bundesverfassungsgericht für grundgesetzwidrig erklärten § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG auf, der eine Gewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten neben Altersrenten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AAÜG ausschließt.
2. Das angegriffene Urteil des Landessozialgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Ausgangsverfahren ist vom Landessozialgericht auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.