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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1797/00 vom 30.4.2002, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020430_2bvr179700.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 2000 - VI B 30/00 -, |
| b) | das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. November 1999 - 9 K 3504/96 E - |
| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben, denn die Beschwerdefrist war am 28. September 2000 abgelaufen. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen. Der vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu verantwortende fehlerhafte Eintrag des Fristablaufs im Fristenbuch war bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar, die Fristversäumung somit verschuldet. Bei gehöriger Anspannung wäre es für den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ein Leichtes gewesen, den Fehler sofort zu erkennen und zu korrigieren. Das Verschulden seines Bevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).
2. Ungeachtet der Verfristung ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden und auch deshalb unzulässig. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen fehlt die substantiierte Darlegung, inwiefern die Versagung des Werbungskostenabzugs verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Der Beschwerdeführer stellt allein auf die sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, ohne auf den steuerlichen Werbungskostenbegriff einzugehen, der einen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart voraussetzt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise allein das Fehlen eines gesetzlichen Steuertatbestandes oder Tatbestandsmerkmales nicht ersetzen kann.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.