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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 996/02 vom 18.6.2002, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020618_1bvr099602.html
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| 1. | unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 -, |
| 2. | mittelbar gegen § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil Fragen, die eine solche Bedeutung begründen könnten, mit ihr nicht aufgeworfen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>) werden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat, auch soweit sie zulässig ist, keine Aussicht auf Erfolg.
Dem Beschwerdevorbringen ist für einen Verstoß des angegriffenen Beschlusses gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen. Soweit dieser seinen Vortrag auf den Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2001 (vgl. VIZ 2001, S. 228 <230>) stützt, wird dessen Bedeutung verkannt. Mit den in dem Beschluss enthaltenen Ausführungen dazu, dass es sich bei den Bodenreformenteignungen um schweres, nicht nur vermögensrechtlich zu missbilligendes Unrecht handele, wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass Bodenreformenteignungen unter das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz fallen könnten. Das wird in dem Kammerbeschluss hinreichend deutlich daraus ersichtlich, dass in den genannten Ausführungen der Kammer davon die Rede ist, bei den Bodenreform- und bei den Industrieenteignungen handele es sich um großes Unrecht, das im Hinblick auf das mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbare Zustandekommen und die Begleiterscheinungen sowie die Tragweite der eingetretenen Vermögensverluste "im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes" wieder gutzumachen ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).