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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 916/02 vom 3.7.2002, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020703_2bvr091602.html
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| gegen a) | den Beschluss des Finanzgerichts Berlin vom 14. Mai 2002 - 7 B 7515/01 -, |
| b) | mittelbar § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. 1999, 402) |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 3. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Unter den hier vorliegenden Umständen gebietet es der Grundsatz der Subsidiarität, zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen (vgl. z.B. BVerfGE 78, 290 <301 f.>).
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.