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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1744/02 vom 30.9.2002, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020930_1bvr174402.html
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1. unmittelbar gegen
| a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Juli 2002 - VI B 25/02 -, |
| b) | das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Februar 2002 -13 K 5064/01 -, |
| c) | die Einspruchsentscheidung des Finanzamts München V vom 6. November 2001 - 148/522/30890 Rb09 RbLNr. 31/2001-, |
| d) | den Bescheid des Finanzamts München V vom 11. Oktober 2001 - 148/522/30890 G 14 -, |
2. mittelbar gegen Abschnitt R 108 Abs. 4 Satz 4 und H 108 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 vom 11. Oktober 2001 (BStBl I Sondernummer 1) und das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 17. Juli 2001 (BStB1 I S. 480)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Hömig,
Hoffmann-Riem,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2002 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV. Auf den Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2001 (NVwZ 2001, S. 909) wird Bezug genommen. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).