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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1428/02 vom 8.10.2002, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20021008_1bvr142802.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2002 - VII B 262/01 - |
| b) | das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2001 - 6 K 10171/00 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß S 93 d Abs. l Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).