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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1305/02 vom 17.10.2002, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20021017_2bvr130502.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 24. September 2002 - 7 Qs 14/02 - |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 2002 - 7 Qs 14/02 - |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist jedenfalls unbegründet. Allerdings ist die Annahme des Landgerichts, der angekündigte Schriftsatz sei nach der Gewährung von Akteneinsicht nicht länger abzuwarten gewesen, bedenklich. Mit seiner Hilfsbegründung hat das Landgericht einen möglicherweise gegebenen Anhörungsmangel jedoch geheilt.
2. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Im Berufungsurteil war darauf hingewiesen worden, dass bei weiteren Straftaten mit dem Bewährungswiderruf zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund konnte im Vollstreckungsverfahren mit der Zahl der einschlägigen Straftaten sowie dem Bewährungsbruch trotz langjähriger therapeutischer Bemühungen der Bewährungswiderruf nachvollziehbar begründet werden. Die Nichtanwendung des § 183 Abs. 3 StGB in dieser Entscheidung ist eine Frage des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>). Diese Norm sieht vor, dass das Gericht die Strafaussetzung bewilligen "kann", wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen werde. Dies ist ein Ausnahmetatbestand (vgl. BGHR StGB § 183 Abs. 1 exhibitionistische Handlung 1). Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die Gerichte verletzt im vorliegenden Fall nicht spezifisches Verfassungsrecht.
3. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der eine umfassende Sachaufklärung fordert (vgl. BVerfGE 70, 297 <308 ff.>), ist vom Landgericht gleichfalls nicht verletzt worden. Die Tatsache der Begehung neuer Straftaten wurde durch das neue Urteil festgestellt. Die Ausgangsbefunde für die Widerrufsentscheidung in der vorliegenden Sache waren im Erkenntnisverfahren mit Hilfe von Sachverständigen aufgeklärt worden. Bei dieser Sachlage war das Landgericht von Verfassungs wegen nicht dazu angehalten, einen weiteren Sachverständigen zu befragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.