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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1430/02 vom 17.10.2002, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20021017_2bvr143002.html
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| gegen a) | die Verfügung des Landgerichts Dresden vom 12. August 2002 - 7 Qs 39/02 - , |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Juli 2002 - 7 Qs 39/02 -, |
| c) | den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10. April 2002 - 270 Gs 1107/02. |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt hat. Nach Zugang des letztinstanzlichen Beschlusses am 25. Juli 2002 endete die Frist am 26. August 2002 (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Verfassungsbeschwerde ging jedoch erst am 7. September 2002 ein.
Die offensichtlich aussichtslose Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin hat Instanzenzug und Einlegungsfrist nicht verlängert. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG besteht kein Anlass. Es war der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zuzumuten, rechtzeitig (gegebenenfalls parallel zu ihrer Gegenvorstellung) Verfassungsbeschwerde einzulegen (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 93 Rn. 22 f., § 90 Rn. 93).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.