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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1574/02 vom 4.12.2002, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20021204_1bvr157402.html
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| gegen | § 14 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1999, angefügt durch Art. 7 Nr. 1 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a Abs. 2 BverfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gilt der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar Betroffenen unzulässig, wenn er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 97, 157 <165> m.w.N.).
Der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen (vgl. BVerfGE 65, 1 <38>), ist hier - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - durch die Beschreitung des Rechtswegs erreichbar. Auch bei dem der gerügten Verletzung des Gleichheitssatzes zu Grunde liegenden Sachverhalt lässt sich nicht ausschließen, dass die Ermittlung von Tatsachen für die verfassungsgerichtliche Entscheidung von Bedeutung sein kann und dass die besondere Kenntnis der Fachgerichte - hier: ihre umfassende Erfahrung mit der rechtlichen Beurteilung steuerrechtlicher Sachverhalte - dem Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der umstrittenen Regelung von Nutzen sein werden (vgl. dazu BVerfGE 72, 39 <45>). Dies gilt umso mehr, als die angegriffene Regelung im Kontext der mit dem Systemwechsel von dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren geänderten Vorschriften des KStG steht und insoweit eine umfassende fachgerichtliche Vorklärung der wirtschaftlichen und der steuerlichen Auswirkungen dieses Systemwechsels insgesamt hilfreich wäre.
Dass § 14 Abs. 3 KStG die Beschwerdeführerinnen bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Maßnahmen veranlasst hat, sodass auf Grund dessen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 39 <44 f.>) die unmittelbar gegen § 14 Abs. 3 KStG gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig sein könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen des - auf die hier unmittelbar gegen § 14 Abs. 3 KStG erhobene Verfassungsbeschwerde - sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 <116>; 93, 319 <338>) liegen nicht vor.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BverfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.