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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2046/02 vom 4.12.2002, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20021204_1bvr204602.html
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1. unmittelbar gegen
| a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2002 - VII B 35/02 -, |
| b) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2002 - VII B 62/02 -, |
| c) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2002 - VII B 63/02 -, |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Die Verfassungsbeschwerden werden - ohne dass über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht - nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag des Beschwerdeführers zu I. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).