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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1619/02 vom 11.12.2002, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20021211_2bvr161902.html
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| gegen | Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001, GV NW S. 882 |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Beschwerdeführerin, Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II, bezieht seit ihrer Einstellung als Lehrerin für die Sekundarstufe I im Schuljahr 1997/1998 ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (gehobener Dienst). Sie wendet sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG unmittelbar dagegen, dass mit dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (GV NW S. 882) nicht auch Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 (gehobener Dienst) an Gesamtschulen, die nach dem Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind und die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II haben, ebenso wie vergleichbare Lehrkräfte an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, sowie vergleichbare Lehrkräfte an Gymnasien, in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen wurden.
Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Dieser Grundsatz verpflichtet dazu, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen eröffneten Rechtsweg zu beschreiten. Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 <35>). Vorliegend muss sich die Beschwerdeführerin daher darauf verweisen lassen, ihr Begehren nach Stellung eines entsprechenden Antrages auf Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder auf Aushändigung einer Mitteilung nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der angegriffenen Überleitungsvorschrift sowie gegebenenfalls Durchführung eines Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (vgl. auch BVerfGE 69, 122 <125 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.