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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1745/02 vom 19.12.2002, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20021219_2bvr174502.html
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der türkischen Staatsangehörigen
| 1. | Y ... , |
| 2. | Y ... , |
| 3. | Y ... , |
| 4. | Y ... , |
| 5. | Y ... , |
| 6. | Y ... , |
| 7. | Y ... , |
die Beschwerdeführer zu 3. bis 7. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,
| gegen a) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. August 2002 - A 12 S 654/02 -, |
| b) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. August 2002 - A 12 S 655/02 -, |
| c) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. August 2002 - A 12 S 656/02 -, |
| d) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2002 - A 9 K 10518/01 -, |
| e) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2002 - A 9 K 10520/01 -, |
| f) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2002 - A 9 K 10522/01 - |
| und | (vorsorglich) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels ausreichend substantiierter Begründung innerhalb der Monatsfrist unzulässig (§ 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Hierzu wird auf das gerichtliche Schreiben vom 16. Oktober 2002 verwiesen.
2. Die Voraussetzungen für die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erfordert eine gesteigerte Aufmerksamkeit. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert ist (vgl. BVerfGE 5, 1 <1>; 18, 85 <89>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Mit ihr muss sich der Bevollmächtigte befassen, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 - und vom 30. Juli 2001 - 2 BvR 128/00 -, NJW 2001, S. 1567 und S. 3534).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.