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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1619/00 vom 20.12.2002, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20021220_2bvr161900.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 1. August 2000 - III Qs 82 und 83/00 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2000 - III Qs 82/00 -, |
| c) | den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. November 1999 - 150 Gs 2949/99 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 € getreten. Der Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Vor dem 1. Januar 2002 galt ein Gegenstandswert von 15.000 DM als der bei stattgebenden Kammerentscheidungen übliche Wert (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1997 - 2 BvR 2475/94 -, veröffentlicht in JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737); dies entspräche 7.669,37 €. Eine Festlegung des üblichen Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen auf 7.500 € würde eine Verringerung des bisherigen Werts darstellen, die mit Blick auf den Zeitablauf und die allgemeine Kostensteigerung nicht angebracht erscheint. Ein Gegenstandswert von 8.000 € stellt dagegen das Doppelte des heute geltenden gesetzlichen Mindestwerts dar. Dieser Wert erscheint bei stattgebenden Kammerentscheidungen angemessen, wenn keine Besonderheiten vorliegen.
2. Für weiterhin werterhöhende Besonderheiten besteht hier kein ausreichender Anhaltspunkt.
a) Das Ausgangsverfahren betraf eine einzelne Ermittlungsmaßnahme. Die Gründe für die spätere Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO sind nicht mitgeteilt worden. Ob die Entscheidung der Kammer vom 6. März 2002 (StV 2002, S. 345 f. mit Anm. Wehnert/Mosiek) dazu geführt hat oder ob andere Umstände maßgebend waren, bleibt unklar. Auf solche im konkreten Verfassungsbeschwerde-Verfahren noch nicht absehbaren weiteren Folgen kommt es für die Bewertung der Bedeutung der Sache (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 f.>), die den Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens bildet, aber auch nicht an.
b) Die Antwort auf die prozessuale Frage der Rechtswegerschöpfung erst durch die Entscheidung über die "Gegenvorstellung" verleiht der Sache keine werterhöhende Bedeutung. In der Rechtsprechung des Gerichts ist geklärt, dass ein gesetzlich geregeltes Nachverfahren gemäß § 33a StPO zum Rechtsweg gehört (vgl. BVerfGE 42, 243 <245 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.