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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1786/02 vom 30.12.2002, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20021230_2bvr178602.html
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| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen, dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Gegen Gehörsverletzungen in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz steht gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 33 a StPO der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zur Verfügung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage, § 115 Rn. 7, m.w.N.). Dieser Rechtsbehelf gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 42, 243 <245>). Solange von ihm kein Gebrauch gemacht wurde, ist daher eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig.
Werden - wie hier - neben der Verletzung rechtlichen Gehörs noch weitere Grundrechtsverletzungen gerügt, so bietet das Änderungsverfahren zugleich Gelegenheit, auch diese verfassungsrechtlichen Mängel zu beseitigen, selbst wenn sie mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848). Die Verfassungsbeschwerde ist daher gegenwärtig auch insoweit unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.