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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 43/03 vom 26.2.2003, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030226_2bvr004303.html
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hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Dem angegriffenen Beschluss vom 11. Dezember 2002 lag die nicht zu beanstandende Rechtsansicht zugrunde, dass ein Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur dann begründet ist, wenn die veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände zu einer vom früheren Verfahren über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abweichenden Beurteilung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage führen. Maßgeblich für den Beschluss vom 6. November 2002 war die Feststellung, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfristet war. Die nunmehr angegriffene Entscheidung im Abänderungsverfahren beruht ersichtlich auf der - zutreffenden - Annahme, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Militärzugehörigkeit und zu seinem Gesundheitszustand diese den Beschluss vom 6. November 2002 tragende Feststellung nicht zu erschüttern vermochte.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.