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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1825/01 vom 26.2.2003, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030226_2bvr182501.html
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hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl. BVerfGE 5, 9 <11>; 22, 232 <234>; 15, 249 <256>; 15, 303 <307>; 21, 73 <77>; 25, 352 <357>; 31, 364 <370>; 36, 85 <87>). Von Verfassungs wegen ist daher gegen die Regelung des § 32 Abs. 4 Saarländische Disziplinarordnung, wonach es im Ermessen der Disziplinarkammer steht, Beweis zu erheben und mündliche Verhandlung anzuordnen, nichts zu erinnern.
Art. 103 Abs. 1 GG umfasst auch keinen Anspruch auf bestimmte Beweisregelungen, insbesondere kein Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 57, 250 <274>; 62, 392 <396>). Dementsprechend gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht, dass eine Zeugenvernehmung unmittelbar in der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 250 <273 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1992 - 1 BvR 1511/91 -, NZV 1993, S. 185).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zudem nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung (hier: einer unzutreffenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit) im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen sein sollte (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>; 76, 93 <98>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.