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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 283/03 vom 30.4.2003, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030430_2bvr028303.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2003 - 5 StR 521/02 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2002 - (539) 70 Js 1079/01 KLs (20/02) - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat es versäumt, im fachgerichtlichen Verfahren alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zu beseitigen oder zu verhindern, zu nutzen. Wird ein Beschwerdeführer unverschuldet durch Maßnahmen des Gerichts an einer rechtzeitigen Begründung einer eingelegten Revision gehindert, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 46. Aufl., § 44 Rn. 7a und b). Ist es einem Beschwerdeführer nicht möglich, während der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Akteneinsicht zu einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Begründung einer Verfahrensrüge zu erhalten, so steht ihm im fachgerichtlichen Verfahren mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Rechtsbehelf zur Verfügung, von dem er - vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts - zur Beseitigung des vermeintlichen Grundrechtsverstoßes Gebrauch machen muss.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.