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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 530/03 vom 6.5.2003, Absatz-Nr. (1 - 25), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030506_2bvr053003.html
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| gegen a) | den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. April 2003 - 2 HEs 1/03 (2-4/03) -, |
| b) | den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Januar 2003 - 2 HEs 1/03 (2-4/03) - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
den Richter Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Itzehoe vom 14. Februar 2002, der durch die Beschlüsse des Landgerichts Itzehoe vom 25. März 2002 und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2002 abgeändert wurde, seit dem 21. Februar 2002, unterbrochen durch eine vorübergehende Außervollzugsetzung des Haftbefehls in der Zeit vom 13. November 2002 bis 8. Januar 2003, in Untersuchungshaft. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe vom 12. Juli 2002 liegt dem Beschwerdeführer zur Last, gewerbs- und bandenmäßig in 40 Fällen Ausländerinnen eingeschleust sowie in einem Fall tateinheitlich eine Prostituierte ausgebeutet und in einem weiteren Fall tateinheitlich gewerbsmäßig einen Betrieb unterhalten oder geleitet zu haben, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden.
2. Nach richterlicher Vernehmung einer von Abschiebung bedrohten Zeugin und Durchführung der besonderen Haftprüfung nach sechs Monaten teilte der Vorsitzende Richter der Strafkammer den Beteiligten mit Schreiben vom 19. September 2002 mit, dass die Hauptverhandlung an acht Terminstagen beginnend vom 13. November 2002 bis 3. Januar 2003 stattfinden werde. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 ließ das Landgericht die Anklage gegen den Beschwerdeführer (nur) wegen 32 selbständiger Verstöße nach dem Ausländergesetz zu. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe erhob gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens sofortige Beschwerde. Daraufhin führte das Landgericht am 13. November 2002, statt die Hauptverhandlung zu beginnen, einen Haftprüfungstermin durch und setzte den Haftbefehl gegen eine Meldeauflage außer Vollzug. Auch gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde.
3. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2002 gab das Oberlandesgericht der sofortigen Beschwerde insofern statt, als es auch die übrigen Verstöße gegen das Ausländergesetz zur Hauptverhandlung zuließ; wegen der tateinheitlich angeklagten Zuhälterei und Förderung der Prostitution verwarf es die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil dem Teilablehnungsbeschluss insoweit nur die Bedeutung einer abweichenden Würdigung im Sinne von § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO zukomme und dieser damit nicht gemäß § 210 Abs. 2 StPO beschwerdefähig sei.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 gab das Oberlandesgericht der Beschwerde gegen die Aussetzung des Haftbefehls statt. Nach erneuter Inhaftierung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 legte der Vorsitzende der Strafkammer mit Verfügung vom 13. Januar 2003 die Akten zur anstehenden besonderen Haftprüfung vor. Er wies darauf hin, dass zurzeit noch nicht absehbar sei, wann in dieser Sache ein Hauptverhandlungstermin durchgeführt werden könne. Die Kammer sei zurzeit mit mehreren Haftsachen befasst, die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung werde erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, vor allem werde - wie die Vergangenheit gezeigt habe - eine Terminsabstimmung mit den viel beschäftigten Verteidigern schwierig werden. Die Kammer halte die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht für erforderlich. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass vor dem früher anberaumten Hauptverhandlungstermin, der dann in einen Haftprüfungstermin umgestaltet worden sei, Vorgespräche mit den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft stattgefunden hätten. Dabei habe die Staatsanwaltschaft signalisiert, dass bei den Mitangeklagten des Beschwerdeführers Bewährungsstrafen denkbar seien.
4. Das Oberlandesgericht ordnete mit Beschluss vom 27. Januar 2003 die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus an. Es bestünden dringender Tatverdacht sowie die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Der Vollzug der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus sei gemäß § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Das Verfahren sei angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf den umfangreichen Tatkomplex mit bandenmäßigen Strukturen in einer dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechenden Weise zügig gefördert worden. Insoweit werde auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 27. August 2002 (Haftprüfung nach sechs Monaten) verwiesen. Die Verfahren und Beschwerdeverfahren betreffend teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens und Aufhebung der Haftbefehle bzw. Verschonung von der Untersuchungshaft hätten nicht zur Haftverlängerung beigetragen. Es handele sich im Übrigen um notwendige Verfahrensteile, deren Dauer nicht auf Fehlern oder Versäumnissen der Strafverfolgungsorgane beruhe. Der Senat gehe davon aus, dass, nachdem der Beschwerdeführer und zwei weitere Mitangeklagte am 9. Januar 2003 erneut in Untersuchungshaft überführt worden seien, die Strafkammer mit der in Haftsachen gebotenen Dringlichkeit einen Hauptverhandlungstermin bereitstellen werde, zumal schon Vorgespräche mit Staatsanwaltschaft und Verteidigern über eine Möglichkeit der raschen Beendigung des Strafverfahrens geführt worden seien.
5. Am 20. Februar 2003 wies der Vorsitzende der Strafkammer die Verteidigerin darauf hin, dass sich die Kammer angesichts der augenblicklichen Belastung der Kammermitglieder auf Grund laufender Verfahren und des zu bewältigenden Umfangs der Sitzungsvorbereitung in dieser Sache nicht in der Lage sehe, innerhalb der durch den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts vorgegebenen Frist, also bis zum 27. April 2003, mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Die Kammermitglieder hätten bis 14. Februar 2003 in vier Haftsachen parallel verhandelt, eine Sache sei inzwischen beendet, es müsse jedoch noch das (umfangreiche) Urteil abgesetzt werden. Am 24. Februar 2003 beginne eine neue Haftsache. In weiteren vordringlichen Verfahren in der Jugendschutzkammer sei bis in den April hinein terminiert. Die Berichterstatterin in dieser Sache werde Anfang März ihren Resturlaub aus 2002, er selbst Ende März/Anfang April einen Teil seines Resturlaubs 2002 nehmen. Soweit in der übrigen Zeit noch Tage frei seien, würden diese für "Schreibtischarbeit" benötigt bzw. seien für eventuelle Fortsetzungstermine in den laufenden und bereits terminierten Sachen freizuhalten. Nach dem jetzigen Stand der Dinge könne frühestens ab dem 9. Mai 2003 eine Hauptverhandlung stattfinden, wenn es gelinge, mit den Verteidigern Termine abzustimmen.
Der Beschwerdeführer erhob unter dem 12. März 2003 Gegenvorstellung zum Oberlandesgericht und bezog sich im Übrigen auf die am 5. Februar 2003 erhobene Verfassungsbeschwerde, die die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. Februar 2003 nicht zur Entscheidung angenommen hatte (2 BvR 166/03).
Mit Beschluss vom 3. April 2003 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Die Gegenvorstellung sei unzulässig, der Senat entnehme der Eingabe jedoch ein von der Bezeichnung unabhängiges Interesse an einer erneuten Überprüfung nach den §§ 121, 122 StPO wegen veränderter Umstände. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft über den jetzigen Zeitpunkt hinaus sei gemäß § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Über das vom Strafkammervorsitzenden Geschilderte hinaus habe sich ergeben, dass die laufende Haftsache S. am 26. Februar 2003 habe ausgesetzt werden müssen. Sie sei auf die nächstmöglichen Termine in der Strafkammer am 23., 28., 30. April und 12. Mai 2003 zur erneuten Verhandlung anberaumt worden. Aus diesem Grunde hätten für das vorliegende Verfahren Hauptverhandlungstermine erst ab 9. Mai 2003 zur Verfügung gestellt werden können. Es handele sich um eine unvorhergesehene Belastung der Strafkammer, die aber nur eine vorübergehende Hinderung darstelle und keine Verteilungsmaßnahmen des Landgerichtspräsidiums rechtfertige, zumal auch die zu erwartende Einarbeitungszeit eines anderen Gremiums angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens den Hinderungszeitraum ausfüllen würde. Dem Beschleunigungsgebot sei auch unter diesen Umständen noch Genüge getan worden.
Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Das Oberlandesgericht habe § 121 StPO unzutreffend ausgelegt und die gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers und dem Interesse des Staats an einer wirksamen Strafverfolgung nicht durchgeführt. Das Landgericht habe bis zu der Terminsmitteilung vom 19. September 2002 die Hauptverhandlung soweit vorbereitet, dass mit dieser am 13. November 2002 hätte begonnen werden können. Für die Zeit danach könnten der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen im Hinblick auf den umfangreichen Tatkomplex mit bandenmäßigen Strukturen keine Rechtfertigung für eine Fortdauer der Untersuchungshaft sein. Ein anderer wichtiger Grund sei vom Oberlandesgericht im Beschluss vom 27. Januar 2003 nicht benannt worden. Mit der Mitteilung des Strafkammervorsitzenden, dass auf Grund einer Überlastung der Strafkammer mit bereits terminierten Haftsachen nicht absehbar sei, wann im vorliegenden Verfahren mit der Hauptverhandlung begonnen werden könne, habe sich das Oberlandesgericht nicht auseinander gesetzt. Der Frage, ob es sich dabei um eine nur kurzfristige Überlastung der Strafkammer handele und diese Überlastung durch geeignete organisatorische Maßnahmen hätte ausgeglichen werden können, habe das Oberlandesgericht keine Aufmerksamkeit gewidmet und insoweit auch nicht die notwendige Sachaufklärung geleistet, um die verfassungsrechtlich notwendige Abwägung zwischen Freiheitsrecht und Strafverfolgungsinteresse des Staats leisten zu können. Der Haftfortdauerbeschluss diene nicht der Sicherung eines absehbaren Hauptverhandlungstermins. Untersuchungshaft dürfe aber nicht angeordnet werden, um den Beschwerdeführer für ungewisse Zeit den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten. Im Beschluss vom 3. April 2003 setze sich das Oberlandesgericht wiederum nicht mit dem - mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung gewinnenden - Freiheitsrecht des Beschwerdeführers auseinander. Seinem Grundrecht werde nur eine unbezifferte Straferwartung gegenübergestellt, die die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen solle. Damit sei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung getragen.
Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei verletzt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts seien die Durchführung des sofortigen Beschwerdeverfahrens gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens und des Beschwerdeverfahrens gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls keine verfahrensfördernden Handlungen gewesen. Damit sei nur zu Lasten des Beschwerdeführers der Beginn der Hauptverhandlung hinausgeschoben worden. Untersuchungshaft diene nicht dazu, Rechtsfragen zwischen Staatsanwaltschaft, erkennendem Gericht und Oberlandesgericht einer Klärung zuzuführen. Das Oberlandesgericht hätte sich bei der Beurteilung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots mit der Frage auseinander setzen müssen, ob eine Abtrennung der Sachverhalte, wegen derer das Hauptverfahren ursprünglich nicht eröffnet worden war, zu einer beschleunigten Aburteilung der immer noch 32 zum Hauptverfahren zugelassenen Taten hätte führen können.
Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es sieht auf der Grundlage eines Berichts des Präsidenten des Landgerichts Itzehoe eine Überlastung der zuständigen Strafkammer nicht als gegeben an. Angesichts des konkret in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermins am 9. Mai 2003 sei eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans selbst unter Abwägung mit den Grundrechten des Beschwerdeführers nicht zwingend geboten.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits gegenwärtig zulässig, weil dem Beschwerdeführer die erneute Durchführung eines Haftbeschwerdeverfahrens wegen der auf die Gegenvorstellung geäußerten Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 38, 105 <110>). Sie ist auch in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (s. unter I.).
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. Die Einschließung eines Beschuldigten in eine Haftanstalt darf nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn unabweisbare Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung dies zwingend gebieten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 <158 f.> m.w.N.).
Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt schon der Gesetzgeber mit einer Reihe von Vorschriften der Strafprozessordnung, u.a. § 121 Abs. 1 StPO, ausdrücklich Rechnung. In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschränktem Umfang (vgl. BVerfGE 53, 152 <159>); Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ist, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Diese Ausnahmetatbestände sind eng gefasst und, wie durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 <271> m.w.N.).
Die Auslegung dieser Bestimmung des einfachen Rechts obliegt allerdings den allgemein dafür zuständigen Gerichten; sie ist der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang zugänglich. Dies gilt auch insoweit, als sich die Aufgabe stellt, den Sinngehalt des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" mit den anerkannten Methoden und Mitteln der Norminterpretation zu erschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber zu prüfen, ob die Auslegung dieses Begriffs durch die Gerichte nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit beruht und der Vorschrift unter Vernachlässigung anderer Auslegungsmöglichkeiten einen verfassungswidrigen Sinn beilegt (vgl. BVerfGE 36, 264 <271> m.w.N.).
Im Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195> m.w.N.). Es verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>); kommt es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an eine nach § 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. April 2003 nicht gerecht. Das Oberlandesgericht geht von einer unvorhergesehenen Belastung der Strafkammer aus, die nur eine vorübergehende Hinderung darstelle und keine Verteilungsmaßnahmen des Landgerichtspräsidiums rechtfertige, zumal auch die zu erwartende Einarbeitungszeit eines anderen Gremiums angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens den Hinderungszeitraum ausfüllen würde. Die Überlastung einer großen Strafkammer mit Haftsachen ist im Lichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zunächst dann kein "wichtiger Grund", wenn im Rahmen der vorhandenen Gerichtsausstattung mit personellen und sächlichen Mitteln die Möglichkeit besteht, durch organisatorische Maßnahmen die Erledigung aller Sachen binnen verfahrensangemessener Fristen sicherzustellen, insbesondere zu vermeiden, dass sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens der Beginn der Hauptverhandlung erheblich verzögert. Beruht in einer Haftsache eine erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden sind, so ist der weitere Haftvollzug nach Ablauf der für die Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Zeit schon aus diesem Grunde verfassungswidrig (BVerfGE 36, 264 <272 f.>). Das Oberlandesgericht hätte davon ausgehend den ganzen Zeitraum der Verzögerung und nicht nur denjenigen nach dem 3. April 2003 in den Blick nehmen müssen. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass inzwischen Termin für den Beginn der Hauptverhandlung auf den 9. Mai 2003 bestimmt wurde. Dadurch ist eine bereits eingetretene Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht zu heilen.
Die nicht nur kurzfristige Überlastung einer großen Strafkammer mit Haftsachen ist angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG selbst dann kein "wichtiger Grund", der weiteren Haftvollzug rechtfertigt, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Der Inhaftierte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären. Letzteres fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. näher BVerfGE 36, 264 <274 f.>). Dass eine Haftsache nach Eröffnung des Hauptverfahrens geraume Zeit - im Fall des Beschwerdeführers sechs Monate - nicht zur Verhandlung kommt, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären, stellt eine erhebliche, das Beschleunigungsgebot verletzende Verfahrensverzögerung dar.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. April 2003 war daher aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2003 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; zum damaligen Zeitpunkt konnte das Oberlandesgericht auf Grund der Aktenvorlageverfügung des Strafkammervorsitzenden vom 13. Januar 2003 noch darauf vertrauen, dass seiner Erwartung, es werde mit der gebotenen Dringlichkeit ein Hauptverhandlungstermin bereitgestellt werden, Folge geleistet werde. Der Strafkammervorsitzende hatte eine Überlastungssituation allenfalls angedeutet, das Hauptgewicht, warum eine Terminierung noch nicht absehbar sei, sah er bei den Schwierigkeiten einer Terminsabstimmung mit den Verteidigern.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, ist eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen in vollem Umfang angemessen (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.